202 Reichsgerichtliche Entscheldungen.
ordentliche Gericht gebracht sein muß, erst am 5. Oktober
1885 Klage erhoben. Es war nämlich nach dem
Brande ein Untersuchungsverfahren gegen den — nicht
verhafteten — Kläger wegen Brandstiftung eingeleitet,
jedoch durch Verfügung vom 21. zugest. 23. Mai 1885
wegen mangelnden Verdachts eingestellt worden. Kläger
machte geltend — und der Berufungsrichter pflichtete
ihm darin bei — die Voraussetzung des 8 13, daß der
Versicherte sich einer fahrlässigen Fristversäumniß
schuldig gemacht, treffe nicht zu; die Frist des § 13
könne naturgemäß erst beginnen, wenn sich für den Versicherten
ergeben habe, daß die Verhandlung mit der
Gesellschaft resultatlos und der Weg der Klage der einzig
zum Ziele führende sei. Dieser Zeitpunkt sei erst eingetreten
mit der Zustellung der Einstellungsverfügung
an den Kläger; denn vorher habe Kläger annehmen
müssen, daß die Gesellschaft jede Entschädigungspflicht
ablehnen werde. — Diese Ausführung ist vom R.
gemißbilligt und das klagabweisende Urtheil erster Instanz
wieder hergestellt. Aus den Gründen sei Folgendes
ausgehoben.
Zunächst ist rechtsirrthümlich der Beginn des Laufes
der Vertragsfrist gegen die klare Bestimmung des Vertrages
von einem späteren Zeitpunkte datirt, welcher
Wortlaut nach § 278 des HGB. auch der Intention der
Betheiligten, solche Streitigkeiten baldigst und vor Verdunkelung
des Sachverhalts zum Austrag zu bringen,
entspricht. Der Mangel einer Fahrlässigkeit des Versicherten
beeinflußt nicht den Beginn des Fristenlaufes.
Es kann zwar nach den Grundsätzen der Vertragstrenue
und der Billigkeit eine Exculpation des Versicherten
wider die Versäumniß der Klagefrist in Betracht kommen;
aber wollte man solche Exculpation darin finden, daß
ein Untersuchungsverfahren wegen Brandstiftung schwebe,
so würde hieraus nicht folgen, daß von Zustellung des
Einstellungsbeschlusses noch eine volle sechsmonatliche