Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

670  Das  Allgem.  Landrecht  f.  d.  Preuß.  Staaten.  2.  Teil.  11.  Tit.  88  1161  bis  1181.

wissen  und  Genehmigung  derjenigen,  deren
Einwilligung  zur  Wahl  einer  Lebensart
nach  den  Gesetzen  erforderlich  ist,  zum
Klosterleben  sich  bestimmen.

8  1161.  Kein  königlicher  Unterthan,
männlichen  oder  weiblichen  Geschlechts,  soll
ohne  Vorwissen  und  Erlaubnis  des  Staates
  in  ein  Kloster  ausgenommen  werden.

8  1162.  Vor  zurückgelegtem  fünfundzwanzigsten
  Jahre  darf  keine  Mannsperson,
  und  vor  zurückgelegtem  einundzwanzigsten
  Jahre  keine  Person  weiblichen
Geschlechts,  zur  Ablegung  des  Klostergelübdes
  zugelassen  werden.

8  1163.  Ein  obigen  Vorschriften
(§§  1160,  1161,  1162)  zuwider  abgelegtes
Gelübde  ist  von  Anfang  an  nichtig.

8  1164.  Ein  Stift  oder  Kloster,
welches  biesen  Vorschriften  entgegenhandelt,
  soll  mit  fiskalischer  Geldstrafe,  allenfalls
  bis  zu  hundert  Dukaten  belegt,  und
bei  beharrlicher  Wiederholung  solcher
Uebertretungen,  bewandten  Unständen
nach,  ganz  aufgehoben  werden.

8  1165.  Eltern  und  Vormünder,
welche  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen,
gegen  die  Vorschriften  88  1161,  1162,  das
Klostergelübde  ablegen  lassen,  haben  fiskalische
  Geldstrafe,  ebenfalls  bis  zu  hundert
  Dukaten,  oder  verhältnismäßige
Gefängnisstrafe  verwirkt.

8  1166.  Verehelichte  Personen  dürfen
gar  nicht,  und  Verlobte  nur  mit  erteilter,
oder  von  dem  Richter  ergänzter  Einwilligung
  des  anderen  Teils,  in  ein  Kloster
ausgenommen  werden.

*  1167.  Verschuldete  können  durch  Ergreifung
  des  Klosterstandes  die  Rechte
ihrer  Gläubiger  auf  ihre  Person  oder  ihr
Vermögen  nicht  vereiteln.

8  1168.  Personen,  welche  fremde
Güter  verwaltet  und  die  Rechnung  darüber
noch  nicht  abgelegt  haben,  können  durch
den  Eintritt  in  das  Kloster  weder  dieser
ihrer  Verbindlichkeit,  noch  dem  Erkenntnisse
  des  gehörigen  weltlichen  Richters
sich  entziehen.

8  1169.  Die  innere  Tüchtigkeit  eines
Kandidaten  zu  solchem  Stande  ist  nach
den  Regeln  des  Ordens  zu  beurteilen.

Probejahr.

8  1170.  Der  wirklichen  Aufnahme  in
das  Kloster  muß  das  Probejahr  vorangehen,
  welches  unter  keinerlei  Vorwande
abgekürzt  werden  kann.

Gelübde.

8  1171.  Nach  geendigtem  Probejahre
geschieht  die  Aufnahme  durch  die  feierliche

legung  des  Klostergelübdes.

§  1172.  Alles,  was  die  Rechtsgültigkeit
  einer  Willenserklärung  vereitelt,  benimmt
  auch  dem  Klostergelübde  seine  Kraft.

8  1173.  Auch  die  geistlichen  Obern
sind  nicht  berechtigt,  irgend  jemanden,
auch  nicht  einen  Weltgeistlichen,  unter  dem
Vorwande  einer  geistlichen  Züchtigung  zum
Klosterleben  zu  nötigen.

8  1174.  In  allen  Fällen,  wo,  nach
vorstehenden  Grundsätzen,  die  Ablegung
des  Klostergelübdes  nichtig  und  ungültig
ist,  kann  dessen  förmliche  Aufhebung  bei
dem  Bischof  der  Diözes  zu  allen  Zeiten
nachgesucht  werden.

8  1175.  Wird  von  diesem  das  Gehör
versagt,  so  hat  der  Staat  das  Recht,  die
Sache  zu  untersuchen,  und  befundenen
Umständen  nach,  die  Nichtigkeitserklärung
in  Ansehung  der  äußeren  Folgen  des
Gelübdes  zu  erkennen.

8  1176.  Der  gewesene  Klostergeistliche
  tritt  alsdann  in  alle  Rechte  und  Verhältnisse
  eines  anderen  Staatsbürgers
zurück.

8  1177.  Wird  das  Gelübde  von  Anfang
  an  für  nichtig  erklärt,  so  erstreckt  sich
die  Wirkung  dieser  Erklärung  bis  auf
den  Zeitpunkt  des  nichtig  abgelegten  Gelübdes
  zurück.

8  1178.  Wird  aber  jemand  nur  aus
anderen  Ursachen  von  seinem  Gelübde
durch  die  geistlichen  Obern  entbunden,  so
nehmen  die  bürgerlichen  Wirkungen  dieser
Dispensation  nur  von  dem  Tage,  an
welchem  sie  erfolgt  ist,  ihren  Anfang.

8  1179.  Die  geistlichen  Obern  sind
nicht  berechtigt,  unter  dem  Vorwande  des
abgelegten  Gelübdes,  irgend  jemandem
einen  Gewissenszwang  anzulegen,  ihm  die
freie  Wahl  der  Religionspartei,  zu  welcher
er  sich  halten  will,  zu  verschränken,  oder
ihn  wider  seinen  Willen  im  Kloster  zurückzuhalten.


Geistliche  Obliegenheiten.

8  1180.  Die  geistlichen  Obliegenheiten
  und  Verrichtungen  der  Mönche  und
Nonnen  sind  durch  die  Ordensregeln  bestimmt.


§  1181.  Diese  Regeln  können  ohne
Vorwissen  und  Genehmigung  des  Staates

nicht  geändert  werden.