280 Anlagen.
Art. 3.
In den Kriegsplätzen und Festungen sowohl des
Grenzgebietes als des Binnenlandes kann die Erklärung
des Belagerungszustandes in den durch das Gesetz vom
10. Juli 1791 und das Dekret vom 24. Dezember 1811
vorgesehenen Fällen durch den Militärbefehlshaber ge-
schehen. Der Militärbefehlshaber berichtet darüber un-
verzüglich der Regierung.
Drittes Hauptstück.
Wirkungen des Belagerungszustandes.
Art. 7.
Sofort nach der Erklärung des Belagerungszustandes
*# die der bürgerlichen Behörde zustehenden Macht-
befugnisse zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der
Polizei samt und sonders auf die Militärbehörde über.
Die bürgerliche Obrigkeit übt jedoch diejenigen Macht-
befugnisse auch fernerhin aus, welche ihr von der Militär-
behörde nicht abgenommen werden.
Art. 8.
Die Militärgerichte können mit Mburteilung der Ver-
brechen und Vergehen gegen die Sicherheit der Republik“),
die Verfassung, die Ordnung und den öffentlichen Frieden
befaßt werden, ohne Rücksicht auf den Stand der Haupt-
urheber und der Teilnehmer.
Art. 9.
Die Militärbehörde hat das Recht:
1. Haussuchungen bei Tag und bei Nacht vorzunehmen;
2. Personen, welche schon gerichtlich bestraft find, oder
ihren Wohnsitz nicht in den vom Belagerungszu-
stande betroffenen Orte haben, zu entfernen;
3. die Ablieferung von Waffen und Schießbedarf
anzubefehlen und die Aufsuchung und gnahme
vorzunehmen;
4. Veröffentlichungen und Versammlungen zu ver-
bieten, welche nach ihrem Ermessen geeignet sind,
Unordnung hervorzubringen oder zu unterhalten.
1) Jetzt natürlich: Elsaß-Lothringens.