Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

280 Anlagen. 
Art. 3. 
In den Kriegsplätzen und Festungen sowohl des 
Grenzgebietes als des Binnenlandes kann die Erklärung 
des Belagerungszustandes in den durch das Gesetz vom 
10. Juli 1791 und das Dekret vom 24. Dezember 1811 
vorgesehenen Fällen durch den Militärbefehlshaber ge- 
schehen. Der Militärbefehlshaber berichtet darüber un- 
verzüglich der Regierung. 
Drittes Hauptstück. 
Wirkungen des Belagerungszustandes. 
Art. 7. 
Sofort nach der Erklärung des Belagerungszustandes 
*# die der bürgerlichen Behörde zustehenden Macht- 
befugnisse zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der 
Polizei samt und sonders auf die Militärbehörde über. 
Die bürgerliche Obrigkeit übt jedoch diejenigen Macht- 
befugnisse auch fernerhin aus, welche ihr von der Militär- 
behörde nicht abgenommen werden. 
Art. 8. 
Die Militärgerichte können mit Mburteilung der Ver- 
brechen und Vergehen gegen die Sicherheit der Republik“), 
die Verfassung, die Ordnung und den öffentlichen Frieden 
befaßt werden, ohne Rücksicht auf den Stand der Haupt- 
urheber und der Teilnehmer. 
Art. 9. 
Die Militärbehörde hat das Recht: 
1. Haussuchungen bei Tag und bei Nacht vorzunehmen; 
2. Personen, welche schon gerichtlich bestraft find, oder 
ihren Wohnsitz nicht in den vom Belagerungszu- 
stande betroffenen Orte haben, zu entfernen; 
3. die Ablieferung von Waffen und Schießbedarf 
anzubefehlen und die Aufsuchung und gnahme 
vorzunehmen; 
4. Veröffentlichungen und Versammlungen zu ver- 
bieten, welche nach ihrem Ermessen geeignet sind, 
Unordnung hervorzubringen oder zu unterhalten. 
1) Jetzt natürlich: Elsaß-Lothringens.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.