Ges. v. 26. März 1859, d. Verlährungsfristen betr. 3
welchen eine Abweisung der Klage schon von der
Gerichtsschwelle gar nicht vorkommen kann.
Seit der Erlassung des in der Ueberschrift genannten
Gesetzes ist aber die ebemals unseres Wissens
ganz konstante Praxis insoferne schwankend
geworden, als viele Untergerichte sich für befugt
halten, Klagen wegen Forderungen, welche den in
den Art. 1—3 des Gesetzes bestimmten kurzen Verjährungsfristen
unterworfen sind, von der Gerichtsschwelle
abzuweisen, wenn sie nach Ablauf dieser
Fristen angestellt werden.
Die Berechtigung zu solcher Abweisung will dabei
nicht aus prozessualen Grundsätzen und Vorschriften,
sondern unmittelbar aus den Bestimmungen
des Verjährungsfristengesetzes selbst abgeleitet
werden. Daraus nämlich, daß in diesem Gesetze
nicht die Klagen, sondern die Forderungen und Leistungen
selbst als der Verjährung unterworfen bezeichnet
sind, soll folgen, daß nach Ablauf der Verjährungsfrist
kein Gericht mehr eine Klage auf solche Forderungen
und Leistungen annehmen dürfe.
Diese Folgerung beruht aber offenbar auf einem
gänzlichen Mißkennen der Natur der Anspruchsverjährung.
Der Ablauf der Verjährungsfrist kann
thatsächlich etwas einmal Bestehendes nicht ungeschehen
machen und vernichten; aber auch das positive
Recht fingirt eine solche Vernichtung keineswegs.
Es leitet aus dem Ablaufe der Zeit, der
Verjährungsfrist, nur eine Einrede 1) für denjenigen
1) Dieser Sab war zwar früher gleichfalls bestritten.
Heutzutage ist übrigens daran, daß die Verjäbrung
den Anspruch nicht ipso jure, sondern nur ope exceptionis
aufhebe, in Theorie und Pragis nicht
mehr der geringste Zweisel. Vgl. Savigny, System
d. h K.'R. So. V S. N0— 373
enuntn in den Anm. zur GO. Kap. IV.
8. 3 erwähnt noch der Kontvoverss und hat zu ihrer
*