Full text: Das Interregnum.

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glieder des Reiches eben nur als Träger der Gewalt ihrer Staaten 
sind. Es ändert sich ferner im Interregnum nichts in der räumlichen 
Geltung der Reichsverfassung ‚und der Reichsgesetze, in der Herr- 
schaft des Reiches über die Unterthanen des Gliedstaates, in deren 
Reichsbürgerthum, in der Bildung des Reichstags aus den im Glied- 
staate gewählten Repräsentanten der Reichsbürger u. ». f. 
Unsere Untersuchung hat also als erstes Resultat ergeben, dass 
es beim Interregnum des Gliedstaates in diesem keinen persönlichen 
Mitinhaher der Reichsgewalt zu eigenem Rechte giebt, dass das Reichı 
demnach einen Mitträger seiner Gewalt verliert, dass die Mitherrschaft 
am Reich im Einzelstaate nicht einem Subjekte als eigene zustehen, 
dass aber gleichwohl die Antheilschaft am Reich vom Gliedstaate 
ebenso gut im Zwischenreiche ausgeübt werden kann wie sonst. 
2. Es fragt sich nun weiter, wie die Ausübung dieser Reichsregie- 
rungsrechte im Interregnumsstaate stattfindet. Diese Ausübung ist 
Ausübung einer dem Gliedstaate zustehenden öffentlichen Gewalt; sie 
vollzieht sich nach Massgabe des Verfassungsrechts des Gliedstaates. 
Wie das der Fall ist beim Vorhandensein eines persönlichen Subjekts 
der Einzelstaatsgewalt, so auch beim Mangel eines solchen, im Inter- 
regnum. Sie geht darum hier in den für die Ausübung der Staatsgewalt 
im Zwischenreiche im Allgemeinen geltenden Formen vor sich, unter- 
scheidet sich also von der Ausübung während des normalen Zustandes 
insoweit nicht, als die Gewaltübung im Interregnum überhaupt von 
der Gewaltübung beim Vorhandensein des Monarchen nicht verschie- 
den ist. Verschieden ist diese nun, wie oben ausgeführt, insbesondere 
dadurch, dass sie nicht vom Fürsten oder in dessen Namen, sondern 
von einer provisorischen Regierung geschieht, welche die Herrschaft 
nicht zu eigenem Rechte besitzt, aber auch nicht im Namen eines 
physischen Gewaltenträgers ausübt. Alle Akte, in denen die Antheil- 
nahme an der Reichsregierung seitens des Gliedstaates zum Ausdrucke 
kommt, werden im Interregnum durch dieprovisorische Regierung 
mit rechtlicher Wirkung vorgenommen. Insbesondere ist sie es, welche 
den oder die Vertreter zum Bundesrathe ernennt und für die Ab- 
stimmung in diesem instruirt. Für ihre Instruktion ist sie ihrer oben 
entwickelten Stellung nach der Volksvertretung nach Massgabe des ein- 
zelnen Verfassungsrechts verantwortlich, wie das Ministerium esin dieser 
Hinsicht beim Vorhandensein des Monarchen ist.) Ein näheres Ein- 
  
1) Das Letztere ist sehr bestritten. S. die Litteratur bei G. Meyer, Staats- 
recht $ 186, Note 4. Wenn man, wie MEyER, sich für das Gegentheil darauf 
beruft, dass der Gliedstaat bei der Antheilnabme an der Reichsgewalt, also ins-