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glieder des Reiches eben nur als Träger der Gewalt ihrer Staaten
sind. Es ändert sich ferner im Interregnum nichts in der räumlichen
Geltung der Reichsverfassung ‚und der Reichsgesetze, in der Herr-
schaft des Reiches über die Unterthanen des Gliedstaates, in deren
Reichsbürgerthum, in der Bildung des Reichstags aus den im Glied-
staate gewählten Repräsentanten der Reichsbürger u. ». f.
Unsere Untersuchung hat also als erstes Resultat ergeben, dass
es beim Interregnum des Gliedstaates in diesem keinen persönlichen
Mitinhaher der Reichsgewalt zu eigenem Rechte giebt, dass das Reichı
demnach einen Mitträger seiner Gewalt verliert, dass die Mitherrschaft
am Reich im Einzelstaate nicht einem Subjekte als eigene zustehen,
dass aber gleichwohl die Antheilschaft am Reich vom Gliedstaate
ebenso gut im Zwischenreiche ausgeübt werden kann wie sonst.
2. Es fragt sich nun weiter, wie die Ausübung dieser Reichsregie-
rungsrechte im Interregnumsstaate stattfindet. Diese Ausübung ist
Ausübung einer dem Gliedstaate zustehenden öffentlichen Gewalt; sie
vollzieht sich nach Massgabe des Verfassungsrechts des Gliedstaates.
Wie das der Fall ist beim Vorhandensein eines persönlichen Subjekts
der Einzelstaatsgewalt, so auch beim Mangel eines solchen, im Inter-
regnum. Sie geht darum hier in den für die Ausübung der Staatsgewalt
im Zwischenreiche im Allgemeinen geltenden Formen vor sich, unter-
scheidet sich also von der Ausübung während des normalen Zustandes
insoweit nicht, als die Gewaltübung im Interregnum überhaupt von
der Gewaltübung beim Vorhandensein des Monarchen nicht verschie-
den ist. Verschieden ist diese nun, wie oben ausgeführt, insbesondere
dadurch, dass sie nicht vom Fürsten oder in dessen Namen, sondern
von einer provisorischen Regierung geschieht, welche die Herrschaft
nicht zu eigenem Rechte besitzt, aber auch nicht im Namen eines
physischen Gewaltenträgers ausübt. Alle Akte, in denen die Antheil-
nahme an der Reichsregierung seitens des Gliedstaates zum Ausdrucke
kommt, werden im Interregnum durch dieprovisorische Regierung
mit rechtlicher Wirkung vorgenommen. Insbesondere ist sie es, welche
den oder die Vertreter zum Bundesrathe ernennt und für die Ab-
stimmung in diesem instruirt. Für ihre Instruktion ist sie ihrer oben
entwickelten Stellung nach der Volksvertretung nach Massgabe des ein-
zelnen Verfassungsrechts verantwortlich, wie das Ministerium esin dieser
Hinsicht beim Vorhandensein des Monarchen ist.) Ein näheres Ein-
1) Das Letztere ist sehr bestritten. S. die Litteratur bei G. Meyer, Staats-
recht $ 186, Note 4. Wenn man, wie MEyER, sich für das Gegentheil darauf
beruft, dass der Gliedstaat bei der Antheilnabme an der Reichsgewalt, also ins-