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besteige und diesen verlassen müsse, sobald ein solches Kind ge-
boren wird.!)
3. Möglich ist ferner ein Interregnum in einem neugegrün-
deten monarchischen Staate: dies dann, wenn die Schöpfung
des Staates als solchen erfolgt ist, ohne dass damit zugleich schon
das Subjekt vorhanden ist, dem die Gewalt dieses Staates unwider-
ruflich zu eigenem Rechte gegeben wäre. Hier wird dann allerdings
der Ausdruck Interregnum in übertragener Bedeutung verwandt; er
bezeichnet nicht eine unregelmässige Regierung als Unterbrechung
einer regelmässigen, sondern vor einer regelmässigen Regierung. Ein
Beispiel einer in dieser Art erfolgenden Staatsgründung ist der
Versuch der Schöpfung eines deutschen Reichs in den Jahren 1848
und 1849 und zwar während der Geltung der Reichsverfassung und
der Dauer der Reichsverwesung des Erzherzogs Johann. Zwar ist
der Gedanke, dass in dieser Zeit ein wirklicher deutscher Staat vor-
handen gewesen sei, sehr wohl Widerspruch hervorzurufen geeignet.
Er steht und fällt mit dem auch heute noch bestrittenen Satze, dass
durch die Ereignisse des Jahres 1848 die Verfassung des deutschen
Bundes rechtlich aufgehoben, der Bund selbst auf einige Zeit zerstört
worden sei. Ist dies Letztere aber richtig, so muss nothwendiger
Weise in dem Reichsgebäude von 1849 ein selbständiger, wenn auch
in seinen einzelnen Institutionen unausgebildeter und mühsam nach
Durehbildung ringender Staat erkannt werden. Nur bei dieser An-
nahme ist die Reichsverwesung des Erzherzogs richtig zu verstehen;
sie bedeutet die provisorische Regierung eines Interregnums in einem
jung erstandenen, vor völliger Ausgestaltung wieder zu Grunde ge-
gangenen monarchischen Bundesstaate.?) Unbedenklich können die
später zu entwickelnden Sätze über das Interregnum im Allgemeinen
— im Wesentlichen auch auf solche Zwischenreiche im Besonderen an-
gewandt werden. Nur. muss hier vor der Auffassung gewarnt werden,
als herrsche in jedem noch in der Bildung begriffenen Staate ein
Interregnum im Rechtssinne. Das Interregnum ist Zustand eines
Staates, die Rechtssätze über das Zwischenreich können nur auf
wirkliche Staaten angewandt werden. Insbesondere vor der Schöpfung
und Wirksamkeit einer Verfassung ist der werdende Staat noch kein
Staat, sondern ein Staatenembryo, wie man solche Gebilde treffend
1) Darüber noch unten $ 10 und v. KIRCHENHEIM, die Regentschaft S. 65 ff.
2) Vgl. Bınpins, Der Versuch der Reichsgründung durch die Paulskirche.
S. 16f. 63.