84 Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines gegenseitigen Vertrags.
Unglücklicherweise habe Schöller den Differenzanspruch ganz wesentlich
in den Vordergrund seiner Ausführungen gerückt und den danebenstehenden
Anspruch auf das Erfüllungsinteresse gegen Gegenleistung viel zu sehr als
Beiwerk behandelt; er habe in der Begründung des Differenzanspruchs sogar
nicht selten Wendungen gebraucht, welche die Vorstellung erwecken müßten, als
gebe es nur den Differenzanspruch. Der Ausspruch zumal, daß infolge des
vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichwerdens einer Leistung der ganze
gegenseitige Vertrag sich in einen einseitigen Schadensersatzanspruch auflöse,
habe keine Berechtigung, wenn sein Urheber dem Gläubiger die Wahl geben
wolle, den Differenzanspruch zu erheben oder das Erfüllungsinteresse gegen
Gegenleistung zu verlangen. Durch solche Mängel seiner Sachführung habe
sich Schöller manche Angriffe zugezogen, die, seiner Argumentation gegenüber
zwar berechtigt, doch seine praktische Ansicht keineswegs schlügen. Man müsse
fragen, ob das Recht der Wahl zwischen dem Anspruch auf die Differenz und
dem Anspruch auf das Erfüllungsinteresse gegen Gegenleistung aus unserem
Recht sich begründen lasse, und sei das der Fall, so müsse man die Konstruktion
Schöllers preisgeben und anerkennen, daß er im Ergebnis dennoch Recht
habe. —
Wenn ein Tauschvertrag geschlossen ist, und der eine Teil hat seinen
Tauschgegenstand schuldhaft vernichtet, so hat nach Kipp der andere Teil die
Wahl, ob er auf Grund des § 325 BGB. seinen Gegenstand behalten und
als Schadensersatz fordern will den Betrag, um den sein Interesse an dem
untergegangenen Gegenstande den Wert übersteigt, den der ersparte Gegenstand
für ihn hat, oder ob er unter Aubietung seines Tauschgegenstandes gemäß
8 280 BGB. sein Interesse an dem untergegangenen fordern will.
Die §§ 325, 326 BGB. entscheiden nach Kipp über die Folgen der
vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit und des Leistungsverzuges bei
gegenseitigen Verträgen keineswegs erschöpfend. Sei doch im 8 326 das
allernächstliegende Recht, welches der Gegner des säumigen Teils unzweifelhaft
habe, mit Stillschweigen übergangen, nämlich das Recht, nachträgliche
Leistung nebst Schadensersatz wegen der Verzögerung zu verlangen gegen die
vertragsmäßige Gegenleistung u. s. f.
Es sei nicht die Absicht der §§ 325, 326 BGB., dem Gläubiger im
gegenseitigen Vertrage die Rechte zu versagen, welche sich für ihn aus anderweitigen
Vorschriften des Gesetzes für den Fall des Verzuges und der nachträglich
eingetretenen Unmöglichkeit der Leistung ergeben.
Sei nun aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung im Sinne der allgemeinen
Vorschriften des Gesetzes, nämlich der §§ 280, 281, 283, 286
BGB. das Erfüllungsinteresse, d. h. der Ersatz des vollen Interesses des
Gläubigers an der ausgebliebenen Leistung, so werde jeder, den nicht der.
Gedanke an die §8 325, 326 BGB. störe, sicherlich keinen Augenblick zweifeln,
daß auch bei jedem gegenseitigen Vertrage der Gläubiger berechtigt sei,
jenes Erfüllungsinteresse zu fordern. Er werde sich aber selbstverständlich