Full text : Das Interregnum.

—  51  —

die  Sätze  derjenigen  Juristen,  welche  das  Interregnum  als  solches
berücksichtigen  —  diese  findet  man  vorwiegend  in  älterer  Zeit  —  angeführt
  und  hieran  die  Meinungen  Anderer  tiber  einzelne  Anwendungsgebiete
  des  Interregnumsbegriffs  angeschlossen  werden,  die
konsequenter  Weise  auch  für  die  anderen  Fälle  des  Zwischenreichs
um  deswillen  von  Werth  sein  müssen,  weil  diesen  dieselben  wesentlichen
  Merkmale  wie  allen  übrigen  eigen  sind.  Eine  Kritik  der
jetzt  vorzutragenden  Ansichten  wird  einstweilen  in  der  Hauptsache
unterbleiben.

II.  Die  mittelalterliche  Litteratur  berücksichtigt  das  Interregnum
ausserordentlich  wenig  und  zwar  sehr  erklärlicher  Weise,  da  sich  das
objektive  Recht  über  Zwischenreich  und  Reichsvikariat  im  deutschen
Reiche  —  und  dies  konnte  allein  in  Frage  kommen  —  vor  der  goldenen
  Bulle,  wie  oben  ausgeführt  wurde,  noch  in  der  Entwicklung
befand.  Zwar  hätte  die  lange  litterarische  Fehde  zwischen  der  kaiserlichen
  und  der  päpstlichen  Partei  über  das  Reichsvikariat  auch
zu  innigerer  Beschäftigung  mit  dem  Rechtscharakter  des  Interregnums
  Anstoss  geben  können;  aber  der  Streit  drehte  sich  in  dieser
Hinsicht  fast  ausschliesslich  um  das  Subjekt  der  Reichsregierung
im  Zwischenreiche,  und  selbst  Geister  wie  Marsilius  von  Padua  und
Occam  beschränken  sich  in  ihren  Streitschriften  meist  auf  die  Kompetenzfrage,
  so  dass  sie  für  unser  Thema  so  gut  wie  keine  Ausbeute
geben.  Der  erste  Publizist,  bei  dem  wir  eine  Theorie  des  Interregnums
  selbst  finden,  ist  LupoLD  v.  BEBENBURG  in  seinem  bekannten
  Werke:  „de  Juribus  Regni  et  Imperii  Romanorum“.  Zwar  hat
auch  diese  Schrift  ihrem  polemischen  Charakter  gemäss  zunächst  nur
auf  die  konkreten  Verhältnisse  des  römisch-deutschen  Reiches  Bezug,
aber  sie  ist  doch  auch  hier  deshalb  wichtig,  weil  sie  ihre  Sätze  in
der  Hauptsache  aus  dem  allgemeinen  Staats-  und  Völkerrechte  nimmt
und  ihnen  gerade  deshalb  Gültigkeit  für  das  Reich  vindieirt,  weil
ihnen  allgemeine  Gültigkeit  für  alle  Staaten  innewohnt:  „Veritatem
  autem  eorundem  articulorum  per  jus  gentium  et  generales  regnorum
  oceidentalium  consuetudines  ....  probabo“  (Cap.  V).  LvpoLD
  steht  im  Banne  der  beiden  schon  das  Mittelalter  in  hervorragendem
  Masse  beherrschenden  ')  Grundsätze  der  Volkssouveränetät
und  des’  Staatsvertrags.  Er  lässt  in  Uebereinstimmung  mit  diesen
das  Königthum  durch  einen  Akt  des  souveränen  Volkes  entstehen,

 

1)  Vgl.  v.  Bezov  in  der  historischen  Zeitschrift  Bd.  XXXVl.  (1876)  S.  313  ff;
GiERKE,  Johannes  Althusius  S.  76  ff.,  S.  123  ff.;  derselbe,  Deutsches  Genossenschaftsrecht
  III.  S.  568  ff  u.  ö.

}*