918 Der civilrechtliche Inhalt des 64. Bandes der Reichsgerichtsentscheidungen.
Gewährt aber der Ehemann seiner Ehefrau für Dienstleistungen in seinem
Geschäfte ein Entgelt, so kommt dieser Vergütung der Charakter als Schenkung
selbst dann nicht zu, wenn der Ehemann der (unentgeltlichen) Dienstleistungspflicht
der Frau zu enge Grenzen gezogen hat. Die Vergütung ist dann ihr
Vorbehaltsgut.
Dieser Auslegung des § 1356 in Nr. 81 S. 323 stimme ich zu.
2. Im Anschluß an seine frühere Entscheidung Bd. 60 S. 134 betont das
Reichsgericht in Nr. 5 S. 16, daß in dem Verfahren, welches eine Anordnung
nach § 1636 zum Gegenstande hat, eine Verpflichtung, vor der Entscheidung einen
Pfleger für das Kind zu bestellen, ebensowenig besteht wie in den Fällen der
85 1635 und 1660.
3. Nr. 14 S. 47 bestreitet im Gegensatze zu der für den Geltungsbereich
des preußischen allgemeinen Landrechts ergangenen Entscheidung Bd. 24 S. 250
einen im Rechtswege verfolgbaren Anspruch der leiblichen Eltern auf Gestattung
des persönlichen Verkehrs mit ihren Kindern, welche von einem Dritten an Kindesstatt
angenommen sind, erachtet aber unter besonderen Umständen das Vormundschaftsgericht
für befugt, geeignete Anordnungen zu treffen, falls solcher
Verkehr ohne verständigen Grund in unpassender, den sittlichen Geboten widersprechenden
Weise abgeschnitten wird.
V. Erbrecht.
1. Das Reichsgericht hält daran fest, daß der zur Gültigkeit des Privattestamentes
erforderlichen Angabe des Ortes und Tages der Errichtung die
rechtliche Bedeutung nicht einer Willenserklärung (RGer. Bd. 52 S. 281), sonderm
eines Zeugnisses zukomme und folgert daraus einmal, daß die Datierung keine
willkürliche sein könne, sondern bei Strafe der Nichtigkeit des Testaments der
Wahrheit entsprechen müssen?) (RGer. Bd. 51 S. 166), dann aber auch, daß diesem
Zeugnisse, obwohl es vom Aussteller der Privaturkunde selbst herrührt, als einem
wesentlichen Bestandteile des gesetzlich vorgeschriebenen Formalaktes auf so lange
Beweiskraft innewohne, als der Beweis des Gegenteils nicht erbracht sei (RGer.
Bd. 12 S. 315). Der oberste Gerichtshof erachtet indessen die Form als gewahrtis)
(Nr. 103 S. 423), wenn das gewollte und nur versehentlich falsch beurkundete
Datum aus dem sonstigen Inhalte des Testaments erkannt werden kann, und
hält hierbei auch die Verwertung offenkundiger Tatsachen für nicht grundsätzlich
ausgeschlossen.
2. Die Begriffsbestimmung in §# 1922 ist streng technisch. Danach gilt
derjenige nicht als Erbe, der die dem Erben zugefallene Erbschaft von Todeswegen
oder unter Lebenden im Wege der Gesamt= oder Einzelnachfolge von ihm
erworben hat. Das Reichsgericht (Nr. 42 S. 173) nimmt deshalb in Uebereinstimmung
mit dem Kammergerichte (Jur. Wochenschr. Bd. 30 S. 310) zutreffend
an, daß der Veräußerer eines Erbteils Miterbe bleibe und als solcher im Erbschein
zu bezeichnen, dieser also nicht auf den Namen des Anteilverwerters auszustellen
sei, sowie ferner auch, daß den Beteiligten das Recht nicht zustehe, den
Zusatz im Erbschein zu begehren, daß die Uebertragung des Erbteils stattgefunden
habe; eine solche Ergänzung entkräftet allerdings den Erbschein nicht, nimmt
aber an dessen Rechtswirkungen nicht teil.
12) Vgl. Bendix a. a. O. S. 926.
13) Bgl. jetzt auch J. W. 1907 S. 366.