Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

918  Der  civilrechtliche  Inhalt  des  64.  Bandes  der  Reichsgerichtsentscheidungen.

Gewährt  aber  der  Ehemann  seiner  Ehefrau  für  Dienstleistungen  in  seinem
Geschäfte  ein  Entgelt,  so  kommt  dieser  Vergütung  der  Charakter  als  Schenkung
selbst  dann  nicht  zu,  wenn  der  Ehemann  der  (unentgeltlichen)  Dienstleistungspflicht
  der  Frau  zu  enge  Grenzen  gezogen  hat.  Die  Vergütung  ist  dann  ihr
Vorbehaltsgut.

Dieser  Auslegung  des  §  1356  in  Nr.  81  S.  323  stimme  ich  zu.

2.  Im  Anschluß  an  seine  frühere  Entscheidung  Bd.  60  S.  134  betont  das
Reichsgericht  in  Nr.  5  S.  16,  daß  in  dem  Verfahren,  welches  eine  Anordnung
nach  §  1636  zum  Gegenstande  hat,  eine  Verpflichtung,  vor  der  Entscheidung  einen
Pfleger  für  das  Kind  zu  bestellen,  ebensowenig  besteht  wie  in  den  Fällen  der
85  1635  und  1660.

3.  Nr.  14  S.  47  bestreitet  im  Gegensatze  zu  der  für  den  Geltungsbereich
des  preußischen  allgemeinen  Landrechts  ergangenen  Entscheidung  Bd.  24  S.  250
einen  im  Rechtswege  verfolgbaren  Anspruch  der  leiblichen  Eltern  auf  Gestattung
des  persönlichen  Verkehrs  mit  ihren  Kindern,  welche  von  einem  Dritten  an  Kindesstatt
  angenommen  sind,  erachtet  aber  unter  besonderen  Umständen  das  Vormundschaftsgericht
  für  befugt,  geeignete  Anordnungen  zu  treffen,  falls  solcher
Verkehr  ohne  verständigen  Grund  in  unpassender,  den  sittlichen  Geboten  widersprechenden
  Weise  abgeschnitten  wird.

V.  Erbrecht.

1.  Das  Reichsgericht  hält  daran  fest,  daß  der  zur  Gültigkeit  des  Privattestamentes
  erforderlichen  Angabe  des  Ortes  und  Tages  der  Errichtung  die
rechtliche  Bedeutung  nicht  einer  Willenserklärung  (RGer.  Bd.  52  S.  281),  sonderm
eines  Zeugnisses  zukomme  und  folgert  daraus  einmal,  daß  die  Datierung  keine
willkürliche  sein  könne,  sondern  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  des  Testaments  der
Wahrheit  entsprechen  müssen?)  (RGer.  Bd.  51  S.  166),  dann  aber  auch,  daß  diesem
Zeugnisse,  obwohl  es  vom  Aussteller  der  Privaturkunde  selbst  herrührt,  als  einem
wesentlichen  Bestandteile  des  gesetzlich  vorgeschriebenen  Formalaktes  auf  so  lange
Beweiskraft  innewohne,  als  der  Beweis  des  Gegenteils  nicht  erbracht  sei  (RGer.
Bd.  12  S.  315).  Der  oberste  Gerichtshof  erachtet  indessen  die  Form  als  gewahrtis)
(Nr.  103  S.  423),  wenn  das  gewollte  und  nur  versehentlich  falsch  beurkundete
Datum  aus  dem  sonstigen  Inhalte  des  Testaments  erkannt  werden  kann,  und
hält  hierbei  auch  die  Verwertung  offenkundiger  Tatsachen  für  nicht  grundsätzlich
ausgeschlossen.

2.  Die  Begriffsbestimmung  in  §#  1922  ist  streng  technisch.  Danach  gilt
derjenige  nicht  als  Erbe,  der  die  dem  Erben  zugefallene  Erbschaft  von  Todeswegen
  oder  unter  Lebenden  im  Wege  der  Gesamt=  oder  Einzelnachfolge  von  ihm
erworben  hat.  Das  Reichsgericht  (Nr.  42  S.  173)  nimmt  deshalb  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Kammergerichte  (Jur.  Wochenschr.  Bd.  30  S.  310)  zutreffend
an,  daß  der  Veräußerer  eines  Erbteils  Miterbe  bleibe  und  als  solcher  im  Erbschein
  zu  bezeichnen,  dieser  also  nicht  auf  den  Namen  des  Anteilverwerters  auszustellen
  sei,  sowie  ferner  auch,  daß  den  Beteiligten  das  Recht  nicht  zustehe,  den
Zusatz  im  Erbschein  zu  begehren,  daß  die  Uebertragung  des  Erbteils  stattgefunden
habe;  eine  solche  Ergänzung  entkräftet  allerdings  den  Erbschein  nicht,  nimmt
aber  an  dessen  Rechtswirkungen  nicht  teil.

12)  Vgl.  Bendix  a.  a.  O.  S.  926.
13)  Bgl.  jetzt  auch  J.  W.  1907  S.  366.