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Volksgewalt, diese letztere selbst wird aber dadurch nicht im Min-
desten alterirt.
IV. Wenngleich Huco DE GRooT die Volkssouveränetätslehre
des ALtausıus bekämpft, obschon ohne Nennung des Gegners '!), 80
kommt er doch im Resultate, was unsere Frage anlangt, mit ihm
durchaus zusammen. Es ist dies nicht nur die Folge davon, dass
GROOT zwar die prinzipiell permanente Volkssouveränetät leugnet,
aber doch die Entstehung der Staatsgewalt durch einen Vertrag der
Unterworfenen mit dem Regenten erklärt, sondern auch die Konse-
quenz der bei ihm so vielfach ?2) zu beobachtenden Verwechslung von
Volk und Staat. Indem er Staatsgewalt die höchste Gewalt im
Staate nennt, nimmt er diese in abstraeto für den Staat als Ganzes
(subjeetum commune) und dieselbe Gewalt in conereto für diejenige
physische Person im Staate in Anspruch, die als höchste Autorität
in ihm verfassungsmässig gegeben ist (subjeetum proprium), sei dies
nun einer oder mehrere oder alle.?) Von dieser Voraussetzung aus
müsste er folgerichtig schliessen, dass, falls die Einzelperson weg-
fällt, welche die Gewalt in concreto innehat, also im Interregnum
der Monarch, der Staat immer noch als solcher die Gewalt in ab-
stracto zu besitzen fortfahre. Er vermengt aber auch hier Staat
und Volk und kommt so .zu dem Schlusse, die Staatsgewalt falle
im Interregnum an das Volk zurlick, von dem sie ausgegangen sei. ')
V. Ebenfalls auf dem Standpunkte der Volkssouveränetätslehre
steht MATtHıAas BorTIUs.5) Er betrachtet das Volk prinzipiell als
den stetigen Inhaber der Staatsgewalt; das Eigenthümliche der Mon-
archie besteht nach ihm darin, dass das Volk sich seinen Herrscher
zeit- oder widerrufsweise oder auf Lebenszeit oder auch mit der
Erlaubniss frei gewählt hat, dass auch seine Abkömmlinge nach
Erbrecht den Thron besteigen können. So lange der Thron besetzt
ist, so lange ist das eigene Recht des Volkes auf die Staatsgewalt
nur in der Schwebe (in pendenti et suspenso), so dass es mit dem
Wegfalle des Monarchen wieder voll wirksam wird. Darnach be-
deutet das Interregnum die Zeit einer reinen Demokratie.
VI. Ausführlicher behandelt das Zwischenreich SAMmUEL PUFEN-
1) S. z.B. deJ.B.ac P.1. 3, 8; BLuntscaLı a. a. O. und GIERKE, Johannes
Althusius S. 4.
2) S GiEREE, Johannes Althusius S. 172 f.
3) de J. B. ac P.1. 3, 7.
4) de J. B. ac P. I. 3, 7; UI. 9, 8.
5) Bei Arumaeus, Discursus academici I. S. 276 ff, 281.