Full text: Das Interregnum.

—_ 53 — 
Volksgewalt, diese letztere selbst wird aber dadurch nicht im Min- 
desten alterirt. 
IV. Wenngleich Huco DE GRooT die Volkssouveränetätslehre 
des ALtausıus bekämpft, obschon ohne Nennung des Gegners '!), 80 
kommt er doch im Resultate, was unsere Frage anlangt, mit ihm 
durchaus zusammen. Es ist dies nicht nur die Folge davon, dass 
GROOT zwar die prinzipiell permanente Volkssouveränetät leugnet, 
aber doch die Entstehung der Staatsgewalt durch einen Vertrag der 
Unterworfenen mit dem Regenten erklärt, sondern auch die Konse- 
quenz der bei ihm so vielfach ?2) zu beobachtenden Verwechslung von 
Volk und Staat. Indem er Staatsgewalt die höchste Gewalt im 
Staate nennt, nimmt er diese in abstraeto für den Staat als Ganzes 
(subjeetum commune) und dieselbe Gewalt in conereto für diejenige 
physische Person im Staate in Anspruch, die als höchste Autorität 
in ihm verfassungsmässig gegeben ist (subjeetum proprium), sei dies 
nun einer oder mehrere oder alle.?) Von dieser Voraussetzung aus 
müsste er folgerichtig schliessen, dass, falls die Einzelperson weg- 
fällt, welche die Gewalt in concreto innehat, also im Interregnum 
der Monarch, der Staat immer noch als solcher die Gewalt in ab- 
stracto zu besitzen fortfahre. Er vermengt aber auch hier Staat 
und Volk und kommt so .zu dem Schlusse, die Staatsgewalt falle 
im Interregnum an das Volk zurlick, von dem sie ausgegangen sei. ') 
V. Ebenfalls auf dem Standpunkte der Volkssouveränetätslehre 
steht MATtHıAas BorTIUs.5) Er betrachtet das Volk prinzipiell als 
den stetigen Inhaber der Staatsgewalt; das Eigenthümliche der Mon- 
archie besteht nach ihm darin, dass das Volk sich seinen Herrscher 
zeit- oder widerrufsweise oder auf Lebenszeit oder auch mit der 
Erlaubniss frei gewählt hat, dass auch seine Abkömmlinge nach 
Erbrecht den Thron besteigen können. So lange der Thron besetzt 
ist, so lange ist das eigene Recht des Volkes auf die Staatsgewalt 
nur in der Schwebe (in pendenti et suspenso), so dass es mit dem 
Wegfalle des Monarchen wieder voll wirksam wird. Darnach be- 
deutet das Interregnum die Zeit einer reinen Demokratie. 
VI. Ausführlicher behandelt das Zwischenreich SAMmUEL PUFEN- 
  
1) S. z.B. deJ.B.ac P.1. 3, 8; BLuntscaLı a. a. O. und GIERKE, Johannes 
Althusius S. 4. 
2) S GiEREE, Johannes Althusius S. 172 f. 
3) de J. B. ac P.1. 3, 7. 
4) de J. B. ac P. I. 3, 7; UI. 9, 8. 
5) Bei Arumaeus, Discursus academici I. S. 276 ff, 281.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.