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Personen, welche während des Zwischenreichs die gemeinsamen Angelegenheiten
besorgen, mögen sie interreges oder anderswie heissen,
sind eine Art provisorischer Beamter, vom gesamten Volke
mit der Führung der für den Zusammenhalt des Volksverbands allernothwendigsten
Gemeingeschäfte zeitweilig beauftragt und dem Volke
verantwortlich. Ihre Rechte auf die Geschäftsführung erlöschen in
demselben Augenblicke, in dem sich das Volk einen neuen König
gewählt oder sich durch einen andern Staatsvertrag eine andere Art
von Regierung, also eine andere Staatsform geschaffen hat.
Wenn der König mit Hinterlassung einer schwangeren Wittwe
stirbt, so entsteht nach PurEnDorr kein Interregnum. Nach Analogie
des Privatrechtes nämlich, das die ungeborene Leibesfrucht zum
Mindesten für erwerbsfähig erklärt, ist der Embryo im erwähnten
Falle das Subjekt der Staatsgewalt. Als historisches Beispiel führt
PUFENDORF an, dass die Perser nach dem Tode des Königs Hormisdates
das Kind, das die Königin-Wittwe unter dem Herzen getragen,
zum Könige ausgerufen, ihm gehuldigt und sogar einen Namen,
Sapores, gegeben haben. Das geborene Kind, Sapores II. (+ 381
n. Chr.), hat dann seine im Mutterleibe begonnene Regierung lediglich
fortgesetzt. PUFENDORF fordert in einem solchen Falle Einsetzung
einer Regentschaft für den Ungeborenen, genau so als ob er schon
geboren und minderjährig sei.
VII. Auf den Schultern PUFENDorFS steht sein Schüler JoHANN
NıcoLAusS HERT auch hinsichtlich der Lehre vom Interregnum.!)
Auch er stellt auf die Entstehung des Staates ab; aber doch gerade
in deren Erklärung weicht er nicht unbedeutend von PUFENDORF ab.
Nach ihm bedarf nur die Monarchie zu ihrer Entstehung zweier
Staatsverträge; der Staat als solcher wird schon durch ein einziges pactum
geschaffen, das, von einer Reihe von Einzelpersonen geschlossen,
sich auf ein gemeinschaftliches Zusammenwohnen und eine allseitige
Verbindung ihrer Einzelwillen wie ihrer Einzelkräfte richtet. Auf
diesem Wege entsteht der Staat als eine Gesamtpersönlichkeit (una
persona sive unum corpus), die Staatsgewalt als eine einheitliche
Macht. Diese Schöpfung ist nun allerdings ohne einen zweiten Vertrag,
das pactum de imperio, durch das die Summe der Individuen
Staatswillen und Staatsgewalt auf eine Einzelperson oder ein Kolleg
überträgt (translatio voluntatum et virium in unum), nur roh und
unvollkommen, aber doch nicht olıne Staatscharakter.2) Werden die
1) Dissertatio de modis constituendi civitates, Scct. I. $$ 10—12,
2) a. a. O. Sect. I. S$ 1—3.