Contents : Das Interregnum.

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Personen,  welche  während  des  Zwischenreichs  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
  besorgen,  mögen  sie  interreges  oder  anderswie  heissen,
sind  eine  Art  provisorischer  Beamter,  vom  gesamten  Volke
mit  der  Führung  der  für  den  Zusammenhalt  des  Volksverbands  allernothwendigsten
  Gemeingeschäfte  zeitweilig  beauftragt  und  dem  Volke
verantwortlich.  Ihre  Rechte  auf  die  Geschäftsführung  erlöschen  in
demselben  Augenblicke,  in  dem  sich  das  Volk  einen  neuen  König
gewählt  oder  sich  durch  einen  andern  Staatsvertrag  eine  andere  Art
von  Regierung,  also  eine  andere  Staatsform  geschaffen  hat.

Wenn  der  König  mit  Hinterlassung  einer  schwangeren  Wittwe
stirbt,  so  entsteht  nach  PurEnDorr  kein  Interregnum.  Nach  Analogie
  des  Privatrechtes  nämlich,  das  die  ungeborene  Leibesfrucht  zum
Mindesten  für  erwerbsfähig  erklärt,  ist  der  Embryo  im  erwähnten
Falle  das  Subjekt  der  Staatsgewalt.  Als  historisches  Beispiel  führt
PUFENDORF  an,  dass  die  Perser  nach  dem  Tode  des  Königs  Hormisdates
  das  Kind,  das  die  Königin-Wittwe  unter  dem  Herzen  getragen,
zum  Könige  ausgerufen,  ihm  gehuldigt  und  sogar  einen  Namen,
Sapores,  gegeben  haben.  Das  geborene  Kind,  Sapores  II.  (+  381
n.  Chr.),  hat  dann  seine  im  Mutterleibe  begonnene  Regierung  lediglich
fortgesetzt.  PUFENDORF  fordert  in  einem  solchen  Falle  Einsetzung
einer  Regentschaft  für  den  Ungeborenen,  genau  so  als  ob  er  schon
geboren  und  minderjährig  sei.

VII.  Auf  den  Schultern  PUFENDorFS  steht  sein  Schüler  JoHANN
NıcoLAusS  HERT  auch  hinsichtlich  der  Lehre  vom  Interregnum.!)
Auch  er  stellt  auf  die  Entstehung  des  Staates  ab;  aber  doch  gerade
in  deren  Erklärung  weicht  er  nicht  unbedeutend  von  PUFENDORF  ab.
Nach  ihm  bedarf  nur  die  Monarchie  zu  ihrer  Entstehung  zweier
Staatsverträge;  der  Staat  als  solcher  wird  schon  durch  ein  einziges  pactum
  geschaffen,  das,  von  einer  Reihe  von  Einzelpersonen  geschlossen,
sich  auf  ein  gemeinschaftliches  Zusammenwohnen  und  eine  allseitige
Verbindung  ihrer  Einzelwillen  wie  ihrer  Einzelkräfte  richtet.  Auf
diesem  Wege  entsteht  der  Staat  als  eine  Gesamtpersönlichkeit  (una
persona  sive  unum  corpus),  die  Staatsgewalt  als  eine  einheitliche
Macht.  Diese  Schöpfung  ist  nun  allerdings  ohne  einen  zweiten  Vertrag,
  das  pactum  de  imperio,  durch  das  die  Summe  der  Individuen
Staatswillen  und  Staatsgewalt  auf  eine  Einzelperson  oder  ein  Kolleg
überträgt  (translatio  voluntatum  et  virium  in  unum),  nur  roh  und
unvollkommen,  aber  doch  nicht  olıne  Staatscharakter.2)  Werden  die

 

1)  Dissertatio  de  modis  constituendi  civitates,  Scct.  I.  $$  10—12,
2)  a.  a.  O.  Sect.  I.  S$  1—3.