386 Dasbypothekenamtl. Tageb. u. & 23 Abs. 3 bayr. Hyp-. G.
selben Datums gleichrangig, sofern nicht ausdrücklich
bemerkt ist, daß die eine der anderen nachstehen
solle“). Die mündlich oder schriftlich eingereichten
Anträge“*) sind genau mit dem Zeitpunkte des
Eingangs bei dem mit den Geschäften des Grundbuchrichters
oder Grundbuchführers hinsichtlich des
betreffenden Grundstücks beauftragten Richter oder
Gerichtschreiber zu bezeichnen?“*). Bei allen Einschreibungen
in das Grundbuch ist der Tag der
Einschreibung anzugeben, die Eintragungen in zweiter
und dritter Abtheilung sind mit fortlaufender Nummer
zu versehen und vom Grundbuchrichter, sowie vom
Buchführer zu unterzeichnen. Die Erledigung mehrerer
dasselbe Grundstück betreffenden Eintragungsgesuche
erfolgt in der durch den Zeitpunkt der Vorlage
der Gesuche bei dem Grundbuchamte bestimmten
Gesetz es nennt). Die erste Abtheilung läßt dem
Eigenthümer das Datum der Auflassung und Eintragung,
die Vermerke über Zuschreibungen, den Erwerbsgrund,
Erwerbspreis, die Werthschätzung und Versicherungssumme
entnehmen; in die zweite Abtheilung
sind die dauernden Lasten und wiederkehrenden Geldund
Naturalleistungen (soweit sie auf privatrechtlichem
Titel beruhen), die Beschränkungen des Eigenthums
und des Verfügungsrechts des Eigenthümers einzutragen;
die dritte Abtheilung endlich ist für die
Hypotheken= und Grundschulden bestimmt (§§ 7, 8,
10 bis 12 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872).
Letztere Vorschrift gründet in der Erwägung, daß bei
Eintragungen in verschiedenen Abtheilungen es an der
sortlaufenden Nummer fehlt, weil jede Abtheilung
ihre eigenen Nummern hat. Es kann daher hier nur
das Datum der Eintragung über die Rangordnung
entscheiden, und das führt zum Satz, daß Eintragungen
gleichen Datums zu gleichem Range stehen, wenn im
Hedche gichta Besonderes bemerkt ist (Motive zu
6 E
7 6 (33, 35 ff. der Grundbuchordnung.
*“““#) K& 4 GBD. mit § 31 des wrefisten Ausfübrl
lJ5 zum Reichsgerich Sa
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