Full text : Das Interregnum.

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Staatsgewalt  vom  Volke  autorisirt  wird;  aber  bei  der  Erbmonarchie
hat  die  ursprüngliche  Wahl  des  Volkes  schon  im  Voraus  auch  auf
die  Descendenz  des  erstmalig  Gewälten  sich  erstreckt.  Im  Interregnum
ist  Inhaber  der  Staatsgewalt  nach  DarıEs  das  Subjekt,  dem  das  Recht
der  Neuwahl  des  Monarchen  zusteht,  also  entweder  das  Volk  als
Ganzes,  wenn  es  den  neuen  Monarchen  unmittelbar  bestimmt,  oder
einzelne  Glieder  des  Staatsvolkes,  wenn  sie  die  Wahl  vorzunehmen
haben;  denn  wer  das  Recht  hat,  die  Staatsgewalt  einer  Person  zu
übertragen,  der  muss  nothwendig  selbst  im  Besitze  dieser  Gewalt  sein.
Je  nachdem  also  das  Wahlrecht  dem  ganzen  Volke  oder  einem  bestimmten
  Kreise  des  Volkes  beiwohnt,  bedeutet  das  Interregnum  entweder
  eine  Demokratie  oder  eine  Aristokratie:  einen  Staat  aber  ohne
einen  persönlichen  Inhaber  der  Staatsgewalt  giebt  es  nicht.

IX.  Unter  den  Neueren  finden  wir  eine  Konstruktion  des  Interregnums
  als  solchen  nur  bei  BLUNTscHLı'!),  und  auch  bei  ihm  in
nebensächlicher  Behandlung.  Er  unterscheidet  bei  der  Lehre  von
der  Zuständigkeit  der  Staatsgewalt,  die  er  im  Wesentlichen  mit  der
Souveränetät  identifizirt,  eine  Staats-  und  eine  Fürstensouveränetät.
Die  erstere  wohnt  bei  dem  zur  Staatspersönlichkeit  erwachsenen  Volke,
die  letztere  bei  dem  innerhalb  des  Staates  und  dessen  Gesetzen  entsprechend
  die  Fülle  höchster  Macht  in  sich  vereinigenden  Monarchen.
Auf  der  Staatssouveränetät  beruht  im  Prinzip  alle  Staatsgewalt,  also
auch  die  dem  Fürsten  zustehende;  nur  erscheint  jene  lediglich  in  der
Konstituirung  und  Gesetzgebung  aktiv,  während  sie  im  Uebrigen  ruht,
weil  die  dem  Bedürfnisse  des  lebendigen  Staates  innerhalb  der  durch
Verfassung  und  Gesetze  gezogenen  Schranken  gewidmete  Thätigkeit
sich  durch  die  Person  des  Fürsten  vollzieht.  Wird  nun  dieses  Organ,
das  den  regelmässigen  Funktionen  des  Staates  die  notlıwendigen
Impulse  giebt,  unfähig  oder  untauglich,  oder  erledigt  sich  der  Thron,
ohne  dass  eine  Nachfolge  durch  die  Verfassung  gesichert  ist,  so  tritt
die  Staatssouveränetät  selbst  wieder  in  Wirksamkeit,  um  den  entstandenen
  Mangel  zu  beseitigen,  mit  anderen  Worten:  es  giebt  dann
keinen  sinnlich  wahrnehmbaren  Träger  der  Staatsgewalt,  es  herrscht
allein  die  unsinnliche  Persönlichkeit  des  Staates.

X.  Erwähnenswerth  sind  an  dieser  Stelle  mehrere  neuere  Schriftsteller,
  die  sich  über  die  Wahlmonarchie  und  deren  Interregna
ausgesprochen  haben.  Nach  Srauu  2)  ist  die  Wahlmonarchie  überhaupt

 

1)  Allgemeine  Staatslehre  S.  581  f.
2)  Rechts-  und  Staatslchre  (5.  Aufl.)  II.  S.  211  £.