Full text: Das Interregnum.

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Staatsgewalt vom Volke autorisirt wird; aber bei der Erbmonarchie 
hat die ursprüngliche Wahl des Volkes schon im Voraus auch auf 
die Descendenz des erstmalig Gewälten sich erstreckt. Im Interregnum 
ist Inhaber der Staatsgewalt nach DarıEs das Subjekt, dem das Recht 
der Neuwahl des Monarchen zusteht, also entweder das Volk als 
Ganzes, wenn es den neuen Monarchen unmittelbar bestimmt, oder 
einzelne Glieder des Staatsvolkes, wenn sie die Wahl vorzunehmen 
haben; denn wer das Recht hat, die Staatsgewalt einer Person zu 
übertragen, der muss nothwendig selbst im Besitze dieser Gewalt sein. 
Je nachdem also das Wahlrecht dem ganzen Volke oder einem be- 
stimmten Kreise des Volkes beiwohnt, bedeutet das Interregnum ent- 
weder eine Demokratie oder eine Aristokratie: einen Staat aber ohne 
einen persönlichen Inhaber der Staatsgewalt giebt es nicht. 
IX. Unter den Neueren finden wir eine Konstruktion des Inter- 
regnums als solchen nur bei BLUNTscHLı'!), und auch bei ihm in 
nebensächlicher Behandlung. Er unterscheidet bei der Lehre von 
der Zuständigkeit der Staatsgewalt, die er im Wesentlichen mit der 
Souveränetät identifizirt, eine Staats- und eine Fürstensouveränetät. 
Die erstere wohnt bei dem zur Staatspersönlichkeit erwachsenen Volke, 
die letztere bei dem innerhalb des Staates und dessen Gesetzen ent- 
sprechend die Fülle höchster Macht in sich vereinigenden Monarchen. 
Auf der Staatssouveränetät beruht im Prinzip alle Staatsgewalt, also 
auch die dem Fürsten zustehende; nur erscheint jene lediglich in der 
Konstituirung und Gesetzgebung aktiv, während sie im Uebrigen ruht, 
weil die dem Bedürfnisse des lebendigen Staates innerhalb der durch 
Verfassung und Gesetze gezogenen Schranken gewidmete Thätigkeit 
sich durch die Person des Fürsten vollzieht. Wird nun dieses Organ, 
das den regelmässigen Funktionen des Staates die notlıwendigen 
Impulse giebt, unfähig oder untauglich, oder erledigt sich der Thron, 
ohne dass eine Nachfolge durch die Verfassung gesichert ist, so tritt 
die Staatssouveränetät selbst wieder in Wirksamkeit, um den ent- 
standenen Mangel zu beseitigen, mit anderen Worten: es giebt dann 
keinen sinnlich wahrnehmbaren Träger der Staatsgewalt, es herrscht 
allein die unsinnliche Persönlichkeit des Staates. 
X. Erwähnenswerth sind an dieser Stelle mehrere neuere Schrift- 
steller, die sich über die Wahlmonarchie und deren Interregna 
ausgesprochen haben. Nach Srauu 2) ist die Wahlmonarchie überhaupt 
  
1) Allgemeine Staatslehre S. 581 f. 
2) Rechts- und Staatslchre (5. Aufl.) II. S. 211 £.
	        
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