86. IV. Vaterländische Erziehung und Wehrübungen.
höheren Schulen von OII ab gestattet sein möge, einem Turn-,
Ruder- oder Schwimmverein anzugehören.
Stati militärischer Jugendvorbereitung neben und nach
der Schule zukünftig ein militärischer Einschlag in der gesundheitlich-gymnastischen
Erziehung der Schule selber, bestehend
aus Wehrübungen und Dienstunterricht.