Full text : Das Interregnum.

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werden.  Ebenso  fordert  SchuLzE'!)  in  dem  fraglichen  Falle  ein
Offenhalten  des  Throns  und  Einsetzung  einer  Regentschaft,  bis
die  erwartete  Geburt  erfolgt  sei;  was  aber  dieses  „Offenhalten‘‘  für
eine  rechtliche  Bedeutung  habe,  lässt  er  unerörtert,  obwohl  er  erklärt,
dass  dieser  Fall  eine  Ausnahme  des  Satzes  enthalte,  jede  Art  von
Interregnum  widerspreche  dem  Wesen  der  Erbmonarchie.  Während
alle  diese  Schriftsteller  das  wahre  Subjekt  der  Staatsgewalt  während
der  Schwangerschaft  als  ungewiss  betrachten  und  für  das  ungewisse
  eine  vorläufige  Fürsorge  verlangen,  geht  schon  ZACHARIAE’?)
dazu  über,  den  Embryo  selbst  als  das  vorhandene  Subjekt
der  Staatsgewalt  anzusehen,  in  dessen  Namen  eine  Regentschaft
im  technischen  Sinne  die  Staatsgeschäfte  zu  besorgen  habe.  Allerdings
  führt  er  das  nicht  näher  aus;  aber  der  Gedanke  liegt  seiner
Darstellung  zu  Grunde,  da  er  den  Fall  der  noch  zu  erwartenden
Geburt  des  Herrschers  als  einen  Fall  der  Regierungsunfähigkeit
  des  Monarchen  behandelt.  Wenn  in  den  deutschen  Verfassungen
häufig  neben  den  bestimmten  Gründen  der  Regierungsunfähigkeit  des
Herrschers  noch  unbestimmte  „andere  Gründe‘  für  diese  genannt
werden,  so  gehört  nach  ZACHARIAE  zu  diesen  „anderen  Gründen“  auch
unser  Fall.  In  aller  Schärfe  wird  diese  Idee  neuerdings  von  BORNHAK’?)
ausgesprochen.  Dieser  behauptet  im  vorliegenden  Falle  ausdrücklich
einen  „Thronanfall  an  den  Embryo“.  Da  ein  Embryo  natürlich
  regierungsunfähig  ist,  so  muss  er  dem  bereits  geborenen  minderjährigen
  Monarchen  gleichgestellt  werden  —  die  nothwendige  Folge
ist  also  der  Eintritt  einer  Regentschaft.  Allerdings  fällt  auch  hier
das  Bedenken  ins  Gewicht,  dass  möglicherweise  schliesslich  gar  kein
Monarch  geboren  wird  und  es  sich  ergiebt,  dass  der  Regent  in  Wirklichkeit
  gar  nicht  im  Namen  eines  Herrschers  regiert  hat.  Da  muss  dann
wieder  eine  Fiktion  zu  Hülfe  kommen.  Man  betrachtet  die  Regierung
des  Regenten  „nach  rückwärts  hin  als  Königsherrschaft‘‘  und  nimmt  an,
alle  Regierungsmassregeln,  die  der  „vermeintliche‘‘  Regent  im  Namen
des  Königs  getroffen  hatte,  habe  er  im  eigenen  Namen  vorgenommen.

Die  im  Vorstehenden  wiedergegebenen  Konstruktionen  erschienen
nun  einer  Reihe  von  Schriftstellern  als  ungenügend;  weder  die  Auffassung
  des  Embryo  als  herrschenden  Subjekts,  noch  die  Operation
mit  Analogien  des  Privatrechts  und  dessen  Fiktionen  konnte  der  staats- 



1)  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  I  $  105°;  Preussisches  Staatsrecht
(2.  Aufl.)  I.  $  62.

2)  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  I.  S.  410,  Note  9.

3)  Preussisches  Staatsrecht  I.  S.  193  £.