Full text : Das Interregnum.

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an  sich  dem  Träger  der  Staatsgewalt  allein  zusteht,  durch  andere
Personen  geschehen,  und  sie  geschieht  nicht,  wie  beim  Vorhandensein
  des  Monarchen,  im  Namen  des  Trägers  der  Staatsgewalt,
  denn  einen  solchen  giebt  es  nicht.  Sie  geschieht  überhaupt
  nicht  im  Namen  einer  physischen  Person,  sondern  lediglich
im  Namen  des  Staates.  Und  ferner:  soweit  die  Ausübung  der  Staatsgewalt
  nach  dem  Sinne  der  Verfassung  allein  von  dem  Träger  der
Krone  selbst  oder  in  dessen  Namen  vorgenommen  werden  kann,
muss  sie  im  Interregnum  unterbleiben.  So  können  während  dieser
Zeit  Standeserhöhungen,  Verleihung  von  Orden,  Titeln  und  anderen
Auszeichnungen  überhaupt  nicht  vorgenommen  werden.

3.  Soweit  die  Verfassung  dem  Monarchen  als  dem  Träger  der
Krone  lediglich  um  dieser  seiner  hervorragenden  Stellung  willen,
um  der  Krone  den  gebührenden  hohen  Glanz  zu  verleihen,  oder  aus
besonderen,  gerade  auf  die  Entwicklung  des  Monarchenrechts  sich
beziehenden  historischen  Gründen  Rechte  verleiht,  stehen  solche
Rechte  im  Interregsnum  Niemandem  zu.  Niemand  geniesst  also
die  sogenannten  monarchischen  Ehrenrechte,  soweit  sie  überhaupt
Rechtscharakter  haben'!),  Niemand  hat  auch  Anspruch  auf  Gewährung
  einer  Civilliste.  Denn  ganz  abgesehen  davon,  dass  eine  solche
häufig  dem  Monarchen  als  Erfüllung  spezieller  Vereinbarung  gezahlt
wird,  so  ist  sie  überhaupt  nicht  nur  Gegenleistung  für  die  dem  Monarchen
  obliegende  Erfüllung  staatlicher  Berufspflichten,  sondern  einmal
  ein  Mittel  zur  Ermöglichung  eines  der  Würde  der  Krone  entsprechenden
  standesgemässen  Lebens  und:  weiter  auch  vielfach  ein
Aequivalent  für  die  dem  Monarchen  entzogene  Nutzung  der  landesherrliehen
  Domänen.  ’?)

4.  Da  der  Staat  auch  ohne  Träger  seiner  Gewalt  besteht,  da  er  als
Rechtspersönlichkeit  selbst  Subjekt  aller  staatlichen  Rechte  und  Pflichten
  bleibt,  so  ändert  sich  im  Interregnum  auch  nichts  an  den  rechtlichen
  Beziehungen,  die  er  zu  anderen  Rechtssubjekten  hat,  mögen
dies  seine  Unterthanen,  insbesondere  seine  Organe,  die  ihm  unterworfenen
  Kommunalverbände  oder  Subjekte  ausserhalb  seines  Herrschaftsbereiches,
  vornehmlich  andere  Staaten  sein.  Ueber  den  letztangedeuteten
  Punkt  wird  sich  noch  später  Gelegenheit  zu  eingehender
  Betrachtung  bieten.  —  Da  der  Beamte  durch  seine  Anstellun«
nicht  nur  Gehülfe  des  Monarchen,  sondern  auch  in  unmittelbarer

 

1)  Vgl.  JeLLInER,  System  S.  143  ff.
2)  Die  Succession  in  das  Privatvermögen  des  verstorbenen  Fürsten  regelt  sich
nach  Privatrecht,  ist  also  hier  obne  Interesse.