Volltext : Das Interregnum.

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müssen,  wie  sie  es  beim  Vorhandensein  des  Monarchen  gewesen
war.  Ausdrücklich  bestimmt  dies  die  griechische  Verfassung  (a.  52).
Aber  auch  an  sich  wird  die  provisorische  Regierung,  weil  nicht
Trägerin  der  Staatsgewalt,  der  Verantwortlichkeit  prinzipiell  nicht
enthoben  sein.  Man  wird  konsequenter  Weise  eine  Durchbrechung
dieses  Grundsatzes  selbst  dann  nicht  zugeben  dürfen,  wenn  der
Reichsverweser,  wie  möglicherweise  beim  Interregnum  in  Folge  der
Schwangerschaft  der  Monarchenwitwe,  unzweifelhaft  derjenige  ist,  der
nach  Entscheidung  über  die  Person  des  Successionsberechtigten  sicher
deshalb  unverantwortlich  sein  wird,  weil  er  dann  Regent  oder  Monarch
ist.  Ist  der  Verweser  in  diesem  Falle  Mitglied  des  landesherrlichen
Hauses,  so  hat  er  allerdings  in  Strafsachen  einen  privilegirten  Gerichtsstand,
  falls  das  Gesetz  für  die  Glieder  der  fürstlichen  Familie  einen
solchen  zulässt;  diesen  hat  er  aber,  weil  er  Mitglied  der  fürstlichen
Familie,  nicht  weil  er  Verweser  ist.  Er  wird  übrigens  hier  auch  in
Beziehung  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  landesherrlichen  Familie  die
Stellung  des  Familienhauptes  einnehmen  und  die  hieraus  fliessenden
Rechte  üben  können.

3.  Aber  die  rechtliche  Stellung  der  provisorischen  Regierung
nähert  sich  der  eines  Regenten.  Sie  kommt  mit  dieser  darin  überein,
  dass  die  provisorische  Regierung  wie  der  Regent  die  Staatsgewalt
  ausübt,  ohne  Träger  der  Staatsgewalt,  ohne  Subjekt  der
Herrschaft  zu  eigenem  Rechte  zu  sein.  Allein  der  Regent  tibt  die
Gewalt  im  Namen  eines  physischen  Subjekts  der  Staatsgewalt,  die
provisorische  Regierung  nicht.  Sie  übt  eine  Herrschaft,  die  an
keinen  physischen  Träger  geknüpft  ist;  sie  vertritt  Niemanden,  aber
sie  füllt  eine  Lücke  aus,  die  durch  den  Abgang  des  Monarchen  gerissen
  wurde.!)  Nicht  die  Herrschaft,  wohl  aber  die  Ausübung  der
Staatsgewalt  steht  ihr  zu  eigenem  Rechte  zu.  Sie  ist  wie  der  Regent
  prinzipiell  zur  Ausübung  der  gesamten  Staatsgewalt,  zur  Vermittlerin
  des  Staatswillens  in  allen  seinen  Richtungen  berufen.  Aber
während  der  Regent  grundsätzlich  die  gesamte  Staatsgewalt  ausübt,
auch  soweit  ihre  Ausübung  dem  Monarchen  allein  vorbehalten  ist,
weil  er  eben  im  Namen  des  Monarchen  handelt,  darf  die  provisorische
Regierung  Staatsakte,  deren  Ausübung  verfassungsmässig  dem  Monarchen
  allein  zusteht,  beim  Fehlen  des  Herrschers  nur  insoweit  vornehmen,
  als  dies  unbedingt  mit  Rücksicht  auf  Existenz  und  Aufgabe
des  Staates  unabweisbares  Bedürfniss  ist.  Wo  in  einzelnen  Ver- 



1)  Perees  a.  a.  O.  S.  3.