Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 24, 25. 113
rechtzeitige Ausweisung die Rechte aus § 24 vereitelen. Verneint
ist die Frage für einen ähnlichen Fall des alten Gesetzes, § 21
Abs. 5. Oberlandesgericht Hamburg, bei Reger, Entscheidungen der
Gerichte und Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Verwal-
tungs= und Polizeistrafrechts, Bd. 11 S. 73. S. auch O. 30,
399 und MBl. 1899, 119.
9. Rechtsmittel. In § 40 ist § 24 nicht erwähnt. Das ist
bedauerlich deshalb, weil es sich hier nicht um Ermessensfragen,
sondern um bestimmte Tatsachen handelt, nämlich darum, ob
jemand an einem bestimmten Tage Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Inlande gehabt hat. Bestreitet die Regierung das,
so hat der Entlassene nur die Beschwerde im Verwaltungswege.
Wer behauptet, daß er die RA. nicht verloren habe, kann bei
Rechtsstreitigkeiten, für welche es auf den Besitz der N. an-
kommt, mit allen zulässigen Beweismitteln darlegen, er sei noch
Deutscher. So kann es sich ergeben, daß jemand von den Ver-
waltungsbehörden als Ausländer, von den Gerichten aber als
Deutscher behandelt wird, ohne daß eine Möglichkeit besteht, diese
Unstimmigkeit zu beseitigen. Einl. 31.
10. unm A. § 24 ist anzuwenden. Als Inland gelten auch
für die Um A. das deutsche Reichsgebiet und die Schutzgebiete.
Nimmt man an, die UR###l. bleibe durch eine Entlassung aus
der St A. unberührt — Erl. 5 zu § 20 —, so wird man ent-
sprechend folgern mussen, daß 8 24 Abs. 2 auf die URA. nicht
anzuwenden sei, daß also Abs. 1 in allen Fällen für die URA.
gelte.
§ 25.
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnitz
noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine
Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag
oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen
Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch
nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen
nach den §8 18, 19 die Entlassung beantragt werden
könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem
Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen
Weck, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.