Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 5 27. 119 
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er 
durch den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen 
Bundesstaaten. 
1. Geschichte. Die V. hat den alten § 20 mit einer Fassungs- 
änderung aufrecht erhalten und durch den neuen Abs. 2 eine bisher 
streitige Frage entschiedem. Im R. ist daran nichts geändert worden. 
2. Staatsangehörigkeit. Erl. 3 zu 25. Der Verlust trifft nach 
Abs. 2 nicht nur die St A. des Heimatstaats, sondern alle deutsche 
Ste ., RA. und URA. 
3. Beschluß der Zentralbehörde. Zuständig ist danach in den 
meisten Bundesstaaten das „Ministerium des Innern“. 
Es fehlt eine Vorschrift darüber, wann die Wirkung eintritt. 
Mit der Unterzeichnung, der Veröffentlichung oder der Zustellung 
an den Betroffenen? Zweckmäßig wäre wohl nur, die Veröffentlichung 
in dem Verordnungsblatt der Behörde entscheiden zu lassen. Anhang. 
4. Heimatstaat. Erläuterung 6 zu 25. 
5. Aufforderung des Kaisers. Das Gesetz sagte früher: einer 
für das ganze Reichsgebiet anzuordnenden Aufforderung. Dieser 
Zusatz ist deshalb gestrichen, weil die Aufforderung nicht für das 
Reichsgebiet, sondern an die außerhalb befindlichen Deutschen ergeht. 
Daß sie nicht für Angehörige eines Bundesstaates ergehen darf, 
sondern nur für alle Deutschen, ist zweifellos. Wohl aber kann 
sie sich beschränken auf „bestimmte Länder oder Personen oder 
Personenklassen"“. B. 31. 
Ferner war früher im Gesetz gesagt, daß die Aufforderung eine 
Frist setzen müsse. Diese Bestimmung ist wohl selbstverständlich. 
Wenn einmal eine Aufforderung im Sinne des § 27 ergehen 
sollte, wird es geboten sein, außer der Frist noch Bestimmungen 
darüber zu treffen, was geschehe, wenn der Betroffene infolge von 
Krankheit, oder weil er keine Kenntnis erlangt hat, der Auf- 
forderung nicht folgt. Die Möglichkeit einer solchen Bestimmung 
durch Kaiserliche Verordnung ist gegeben, da sich erst nach ihrem 
Inhalt richtet, was als Verweigerung der Folgeleistung anzusehen sei. 
6. Rechtsmittel. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel ge- 
geben. Da mit dem Beschluß die St A. verwirkt ist, läßt er sich 
nicht zurücknehmen. Der Betroffene könnte also nur als Aus- 
länder wieder eingebürgert werden. 
Mit Rücksicht hierauf wird man das Verfahren besonders sorgsam 
ausgestalten müssen. Erl. 5. 
7. UR A. Die Anwendung der Vorschrift auf die Uhl#l. ist 
bedenkenfrei.
	        
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