Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 5 27. 119
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er
durch den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen
Bundesstaaten.
1. Geschichte. Die V. hat den alten § 20 mit einer Fassungs-
änderung aufrecht erhalten und durch den neuen Abs. 2 eine bisher
streitige Frage entschiedem. Im R. ist daran nichts geändert worden.
2. Staatsangehörigkeit. Erl. 3 zu 25. Der Verlust trifft nach
Abs. 2 nicht nur die St A. des Heimatstaats, sondern alle deutsche
Ste ., RA. und URA.
3. Beschluß der Zentralbehörde. Zuständig ist danach in den
meisten Bundesstaaten das „Ministerium des Innern“.
Es fehlt eine Vorschrift darüber, wann die Wirkung eintritt.
Mit der Unterzeichnung, der Veröffentlichung oder der Zustellung
an den Betroffenen? Zweckmäßig wäre wohl nur, die Veröffentlichung
in dem Verordnungsblatt der Behörde entscheiden zu lassen. Anhang.
4. Heimatstaat. Erläuterung 6 zu 25.
5. Aufforderung des Kaisers. Das Gesetz sagte früher: einer
für das ganze Reichsgebiet anzuordnenden Aufforderung. Dieser
Zusatz ist deshalb gestrichen, weil die Aufforderung nicht für das
Reichsgebiet, sondern an die außerhalb befindlichen Deutschen ergeht.
Daß sie nicht für Angehörige eines Bundesstaates ergehen darf,
sondern nur für alle Deutschen, ist zweifellos. Wohl aber kann
sie sich beschränken auf „bestimmte Länder oder Personen oder
Personenklassen"“. B. 31.
Ferner war früher im Gesetz gesagt, daß die Aufforderung eine
Frist setzen müsse. Diese Bestimmung ist wohl selbstverständlich.
Wenn einmal eine Aufforderung im Sinne des § 27 ergehen
sollte, wird es geboten sein, außer der Frist noch Bestimmungen
darüber zu treffen, was geschehe, wenn der Betroffene infolge von
Krankheit, oder weil er keine Kenntnis erlangt hat, der Auf-
forderung nicht folgt. Die Möglichkeit einer solchen Bestimmung
durch Kaiserliche Verordnung ist gegeben, da sich erst nach ihrem
Inhalt richtet, was als Verweigerung der Folgeleistung anzusehen sei.
6. Rechtsmittel. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel ge-
geben. Da mit dem Beschluß die St A. verwirkt ist, läßt er sich
nicht zurücknehmen. Der Betroffene könnte also nur als Aus-
länder wieder eingebürgert werden.
Mit Rücksicht hierauf wird man das Verfahren besonders sorgsam
ausgestalten müssen. Erl. 5.
7. UR A. Die Anwendung der Vorschrift auf die Uhl#l. ist
bedenkenfrei.