Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

122 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 29, 30. 
daß er zunächst die Rä. besessen habe, so wird ihm zwar der 
Nachweis eines Verlustes aus § 29 geführt werden müssen, dabei 
ist aber zu bedenken, daß der größte Teil der Deutschen 
nicht in der Lage ist, den früheren Besitz der RA. nachzuweisen. 
Sicherheit besteht nur für die wenigen, die Heimatscheine, Staats-- 
angehörigkeitsausweise, Aufnahme= oder Einbürgerungsurkunden 
oder Bestallungen ihrer Vorfahren oder eigene Urkunden besitzen. 
Alle anderen — und das sind die Mehrzahl — können den Erwerb 
der RA. durch Abstammung nicht beweisen und stehen deshalb dem 
Verlust der RA. aus § 29 ziemlich wehrlos gegenüber. 
Rechtsmittel gegen die Versagung des Wiedererwerbs 
sind für die Fälle 27 und 28 auch nicht gegeben, und ob das 
für #§# 26 Abs. 3 gewährte Rekursrecht auch für die in § 29 
Genannten besteht, kann deshalb zweifelhaft sein, weil hier der 
Verlust der St A. nicht auf Grund von § 26 Abft. 1, 2, sondern 
auf Grund von 29 eintritt. Man wird aber dem Sinne des 
Gesetzes und den Erfordernissen des Lebens entsprechen, wenn 
man das Rekursrecht auch den Kindern und der Frau dessenigen 
zuerkennt, der nach 29 deren R. vernichtet hat. Da § 29 be- 
sondere Tatbestandsmerkmale aufstellt, wird man das Rekursrecht 
selbständig behandeln müssen. 
ß 30. 
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit durch Entlassung 
verloren hat, aber bei Anwendung der Vorschrift des 
§ 24 Abs. 1 als nicht entlassen gelten würde, muß auf 
seinen Antrag vost dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er 
sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er seit 
dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz 
im Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 
Abs. 1 entspricht, auch den Antrag innerhalb eines Jahres 
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellt. Die Vor- 
schrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung. 
1. Geschichte. Die Vorschrift ist von der R. gegen die Be- 
denken der Regierung eingefügt und im R. der Form nach ver- 
ändert worden. Sie bezweckt, den § 24 in gewissen Grenzen 
zurückwirken zu lassen.
	        
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