122 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 29, 30.
daß er zunächst die Rä. besessen habe, so wird ihm zwar der
Nachweis eines Verlustes aus § 29 geführt werden müssen, dabei
ist aber zu bedenken, daß der größte Teil der Deutschen
nicht in der Lage ist, den früheren Besitz der RA. nachzuweisen.
Sicherheit besteht nur für die wenigen, die Heimatscheine, Staats--
angehörigkeitsausweise, Aufnahme= oder Einbürgerungsurkunden
oder Bestallungen ihrer Vorfahren oder eigene Urkunden besitzen.
Alle anderen — und das sind die Mehrzahl — können den Erwerb
der RA. durch Abstammung nicht beweisen und stehen deshalb dem
Verlust der RA. aus § 29 ziemlich wehrlos gegenüber.
Rechtsmittel gegen die Versagung des Wiedererwerbs
sind für die Fälle 27 und 28 auch nicht gegeben, und ob das
für #§# 26 Abs. 3 gewährte Rekursrecht auch für die in § 29
Genannten besteht, kann deshalb zweifelhaft sein, weil hier der
Verlust der St A. nicht auf Grund von § 26 Abft. 1, 2, sondern
auf Grund von 29 eintritt. Man wird aber dem Sinne des
Gesetzes und den Erfordernissen des Lebens entsprechen, wenn
man das Rekursrecht auch den Kindern und der Frau dessenigen
zuerkennt, der nach 29 deren R. vernichtet hat. Da § 29 be-
sondere Tatbestandsmerkmale aufstellt, wird man das Rekursrecht
selbständig behandeln müssen.
ß 30.
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit durch Entlassung
verloren hat, aber bei Anwendung der Vorschrift des
§ 24 Abs. 1 als nicht entlassen gelten würde, muß auf
seinen Antrag vost dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er
sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er seit
dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz
im Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8
Abs. 1 entspricht, auch den Antrag innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellt. Die Vor-
schrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
1. Geschichte. Die Vorschrift ist von der R. gegen die Be-
denken der Regierung eingefügt und im R. der Form nach ver-
ändert worden. Sie bezweckt, den § 24 in gewissen Grenzen
zurückwirken zu lassen.