128 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 32, 33.
Jahre, sofern er sich nicht innerhalb dieser Frist vor den
Militärbehörden gestellt.
Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und des § 29 finden
entsprechende Anwendung.
1. Geschichte. § 32 ist die Übergangsbestimmung zu § 26.
Die V. ist hinsichtlich der Fristberechnung im R. ergänzt worden.
2. Absatz 1 entspricht § 26 Abs. 1. Die Vorschrift gilt für
alle Militärpflichtigen, die am 1. 1. 1914 zwischen dem voll-
endeten 29. und 43. Lebensjahre stehen, im Ausland leben, ohne
Wohnsitz oder Aufenthalt im Reich oder den Schutzgebieten zu
haben, und über deren Militärpflicht noch nicht entschieden ist.
Alle diese müssen bis zum 1. 1. 1916 die Entscheidung über ihre
Militärpflicht herbeigeführt haben. Man beachte, daß bis zum
1. 1. 1916 die Entscheidung getroffen sein muß. Die Stellung des
Antrags reicht nicht aus.
Das 29. Jahr ist gewählt, weil damit durch den Fristablauf
ebenso wie in § 26 das 31. Jahr herauskommt, das 43. Jahr
deshalb, weil mit 45 Jahren die Militärpflicht erlischt.
Im übrigen Erl. zu § 26.
Der Fall der Zurückstellung ist in § 32 nicht erwähnt.
3. Absatz 2 entspricht § 26 Abs. 2. Erl. zu 26, 2 und Erl. 2
zu 32.
4. Absatz 3 gibt entsprechend § 26, 29, 40 Ansprüche auf
Einbürgerung und Rekurs.
Erl. zu den genannten Vorschriften.
5. URn# A. Erl. zu § 26, 29 und 40.
Dritter Abschnitt.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
§ 33.
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen
werden
1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete
niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in
einem Schutzgebiete;