Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

32  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

11.  III.  1850  sind  die  Gefahren,  die  hier  dem  Gewerbe  von  Seiten  der
Polizei  drohen,  zwar  nicht  allzu  große,  aber  immerhin  nicht  zu  unterschätzen.
  Auf  Grund  des  §  6  das.  könnte  z.  B.  das  öffentliche  Feilhalten
  von  Nahrungsmitteln  auf's  Erheblichste  beschränkt  werden.  Die
Rosin'sche  Auslegung  des  Gesetzes  (siehe  oben  S.  7  flg.)  würde  die  Ausübung
  des  Gewerbes  überhaupt  von  der  Willkür  der  Polizei  abhängig
machen.

Das  Recht  der  Polizei,  in  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  einzugreifen,
  muß  danach  begrenzt  werden.  Und  zwar  in  folgender  Weise:

1.  Die  Polizei  darf  Verordnungen  und  Verfügungen  über  die
Ausübung  der  Gewerbe  erlassen  im  Rahmen  der  Gewerbeordnung.
D.  h.  soweit  die  Gewerbeordnung  selber  —  auch  nur  mittelbar  —  über
die  Ausübung  des  Gewerbes  Dispositionen  trifft,  darf  die  Polizei  diese
durch  Zwang  verwirklichen.  Wenn  z.  B.  §  33  der  Gewerbeordnung  bestimmt,
  daß  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Gastwirthschaft  2c.  zu  versagen
  ist,  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,  welche
die  Annahme  rechtfertigen,  daß  er  das  Gewerbe  zur  Förderung  der
Völlerei,  des  verbotenen  Spiels,  der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit  mißbrauchen
  werde,  so  bringt  die  Gewerbeordnung  damit  zum  Ausdruck,
daß  sie  es  als  einen  Verstoß  gegen  die  Berufspflichten  des  Wirthes
auffaßt,  wenn  er  sein  Gewerbe  in  der  angegebenen  Weise  ausübt.
Sie  trifft  also  —  mittelbar  —  eine  Bestimmung  über  die  Ausübung
des  Gewerbebetriebes,  und  die  Polizei  kann  dann  diese  Bestimmung  als
einen  Theil  der  Gewerbeordnung  und  damit  der  öffentlichen  Ordnung
durch  Verfügung  und  Verordnung  zwangsweise  realisiren.  Ich  nenne
diese  Anordnungen  gewerbepolizeiliche  Vorschriften.

2.  Durch  die  Gewerbeordnung  hat  ferner  der  Gewerbetreibende
nicht  über  die  anderen  Staatsbürger  emporgehoben  werden  sollen.
Vorschriften,  die  für  jedermann  gelten,  binden  auch  den  Gewerbetreibenden.
  Dies  gilt  zunächst  von  gesetzlichen  Bestimmungen,
  man  denke  etwa  an  das  Verbot  der  Chikane,  an  das
der  Verengung  und  Verunreinigung  öffentlicher  Straßen,  an  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom
28.  II.  1843,  vor  allem  aber  an  den  8  10  II,  17  A.L.  R.  Die  nöthigen
Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung,
und  zur  Abwendung  der  dem  Publiko  oder  einzelnen  bevorstehenden
Gefahr,  hat  die  Polizei  gegen  jedermann,  auch  gegen  Gewerbetreibende
zu  treffen.  Es  ist  klar,  daß  der  Gewerbetreibende  nicht  das  Privileg
genießen  darf,  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  zu  stören  oder