32 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
11. III. 1850 sind die Gefahren, die hier dem Gewerbe von Seiten der
Polizei drohen, zwar nicht allzu große, aber immerhin nicht zu unterschätzen.
Auf Grund des § 6 das. könnte z. B. das öffentliche Feilhalten
von Nahrungsmitteln auf's Erheblichste beschränkt werden. Die
Rosin'sche Auslegung des Gesetzes (siehe oben S. 7 flg.) würde die Ausübung
des Gewerbes überhaupt von der Willkür der Polizei abhängig
machen.
Das Recht der Polizei, in die Ausübung des Gewerbebetriebes einzugreifen,
muß danach begrenzt werden. Und zwar in folgender Weise:
1. Die Polizei darf Verordnungen und Verfügungen über die
Ausübung der Gewerbe erlassen im Rahmen der Gewerbeordnung.
D. h. soweit die Gewerbeordnung selber — auch nur mittelbar — über
die Ausübung des Gewerbes Dispositionen trifft, darf die Polizei diese
durch Zwang verwirklichen. Wenn z. B. § 33 der Gewerbeordnung bestimmt,
daß die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft 2c. zu versagen
ist, wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche
die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der
Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen
werde, so bringt die Gewerbeordnung damit zum Ausdruck,
daß sie es als einen Verstoß gegen die Berufspflichten des Wirthes
auffaßt, wenn er sein Gewerbe in der angegebenen Weise ausübt.
Sie trifft also — mittelbar — eine Bestimmung über die Ausübung
des Gewerbebetriebes, und die Polizei kann dann diese Bestimmung als
einen Theil der Gewerbeordnung und damit der öffentlichen Ordnung
durch Verfügung und Verordnung zwangsweise realisiren. Ich nenne
diese Anordnungen gewerbepolizeiliche Vorschriften.
2. Durch die Gewerbeordnung hat ferner der Gewerbetreibende
nicht über die anderen Staatsbürger emporgehoben werden sollen.
Vorschriften, die für jedermann gelten, binden auch den Gewerbetreibenden.
Dies gilt zunächst von gesetzlichen Bestimmungen,
man denke etwa an das Verbot der Chikane, an das
der Verengung und Verunreinigung öffentlicher Straßen, an die Bestimmungen
des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom
28. II. 1843, vor allem aber an den 8 10 II, 17 A.L. R. Die nöthigen
Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung,
und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen bevorstehenden
Gefahr, hat die Polizei gegen jedermann, auch gegen Gewerbetreibende
zu treffen. Es ist klar, daß der Gewerbetreibende nicht das Privileg
genießen darf, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder