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Anhang.
Es ist dringend zu wünschen, daß die Ausführungs-
vorschriften sich nicht auf die genannten Gegenstände beschränken,
sondern außerdem noch bestimmen:
1.
6.
wie die aus der Gestaltung des Gesetzes sich ergebenden
Ungleichmäßigkeiten in der Behandlung von Ein-
bürgerungsanträgen ehemaliger Deutscher
und ihrer Abkömmlinge — Einl. S. 41—45 —
ausgeglichen werden sollen,
in welcher Form die Zustimmungen — 97, 18, 19 —
zu erbringen seien,
wie die Aushändigung der Urkunden — § 16, 23 —
zu bewirken sei,
daß in Fällen der Eheschließung mit einem Ausländer
die Braut bei Anordnung des Aufgebots schriftlich
auf die aus § 17 Ziffer 6 sich ergebenden Rechtsfolgen
hinzuweisen sei,
wie die Anträge ehemaliger Deutscher zu behandeln
seien, die vor Ablauf der im § 24 bestimmten Frist
eingehen,
wann der Verlust der St A. in den Fällen 88 27, 28
eintrete.
Eine Aeuderung des Gesetzes wird erforderlich sein:
zu § 7 — Anträge von Geisteskranken,
1.
2. zu § 9 — Beschränkung auf die Fälle §§ 8 und 12,
3.
4
5
zu § 19 — zeitliche Begrenzung der Beschwerde,
. zu § 35 — Ausdehnung des § 21 auf die U.,
.l zu § 40 — Einschränkung des Rekursrechts für §§ 15
und 26 Abs. 3 auf die Fälle § 15 Abs. 2 Halbsatz 1
und § 26 Abs. 3 Satz 2.
Die Notwendigkeit dieser Abänderungen ist in den Erläute-
rungen zu den einzelnen Vorschriften begründet worden.
Auf Ersuchen des Reichstags — Prot. 5776 — soll im Aus-
wärtigen Amt eine Auskunftsstelle für Fragen des deutschen
Bürgerrechts errichtet werden.