148 Anhang.
A. Erwerb des Bürgerrechts.
1. Recht der Abstammung, #luturecht.
a) Eheliche Kinder.
Das eheliche Kind erwirbt die St A. des Vaters, gleichviel
wo die Geburt erfolgt.
Dieser Grundsatz gilt für alle genannten Staaten. Aus-
nahmen bestehen für die im Ausland geborenen Kinder bei
G — Das Recht gilt nur für Kind und Enkel des Briten,
V — Das Bürgerrecht wird nicht erworben, wenn der
Vater niemals seinen Wohnsitz in den V gehabt hat.
Nur wenige Staaten, z. B. Argentinien und Brasilien, versagen
den unmittelbaren Erwerb ihres Bürgerrechts den im Ausland
geborenen ehelichen Kindern ihrer Bürger. Sie verbinden dann
aber mit der Niederlassung im Inlande meistens ohne weiteres
den Erwerb des Bürgerrechts.
b) Uneheliche Kinder.
Das Blutsrecht gilt nicht für uneheliche Kinder in
F, G, V.
Dagegen erwirbt das uneheliche Kind die St A. seiner Mutter in
B, De, D, J, It, O, Sch, u,
wenn es von der Mutter anerkannt wird, auch in den N.
In F, G, V wird der Erwerb der St A. für das uneheliche
Kind durch das Bodenrecht vermittelt.
Die im Ausland geborenen unehelichen Kinder erwerben für
B, F, I,, It nur durch besonderes Anerkenntnis die St A. ihrer
Mutter. S. MBl. 1906, 275.
Die Legitimation verschafft dem unehelichen Kinde in
allen genannten Staaten die St A. des Vaters.
2. BLodenurecht.
Die Anerkennung des Bodenrechts — d. h. der Gewährung
des Staatsbürgerrechts an alle im Inland geborenen — be-