Anhang. 149
findet sich in den einzelnen Staaten auf sehr verschiedener
Stufe der Entwickelung.
Völlig ablehnend stehen dem Bodenrecht gegenüber D und
O. Doch macht sich in D eine starke Bewegung für eine
Ausbildung des Bodenrechts geltend, und in den neuen Vor—
schriften 4 Abs. 2, 12 und 24 RSt. beginnt der Gedanke des
Bodenrechts in D Wurzel zu fassen.
In den anderen Staaten ist das Bodenrecht mit folgenden
Abstufungen gewährt:
1. den Kindern unbekannter oder staatloser Eltern:
in J, N,
2. allen Kindern, die nicht eine ausländische St A. nach-
weisen können:
in U,
3. allen Kindern, wenn sie für die St A. optieren:
in It, Sp, R,
4. mit Anerkennung eines Ablehnungsrechts, das aber an
die Wahrung von Fristen gebunden ist:
in B, Dä, F, G, Sch.
— In G ist das Ablehnungsrecht außerdem auf
die Kinder beschränkt, die zugleich eine fremde
St A. besitzen —,
5. uneingeschränkt:
Eine nähere Betrachtung dieser Ausgestaltung des Boden-
rechts bei den einzelnen Völkern würde tiefe Einblicke in die
Geschichte des Volkes und seiner Bevölkerungspolitik geben
können.
3. Eheschliehung.
Die ausländische Frau erwirbt in allen genannten Staaten
durch die Eheschließung mit einem Inländer dessen St A.
In Japan wird der ausländische Ehemann Japaner, wenn
er in das Stammhaus seiner Ehefrau aufgenommen wird.