Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. 149 
findet sich in den einzelnen Staaten auf sehr verschiedener 
Stufe der Entwickelung. 
Völlig ablehnend stehen dem Bodenrecht gegenüber D und 
O. Doch macht sich in D eine starke Bewegung für eine 
Ausbildung des Bodenrechts geltend, und in den neuen Vor— 
schriften 4 Abs. 2, 12 und 24 RSt. beginnt der Gedanke des 
Bodenrechts in D Wurzel zu fassen. 
In den anderen Staaten ist das Bodenrecht mit folgenden 
Abstufungen gewährt: 
1. den Kindern unbekannter oder staatloser Eltern: 
in J, N, 
2. allen Kindern, die nicht eine ausländische St A. nach- 
weisen können: 
in U, 
3. allen Kindern, wenn sie für die St A. optieren: 
in It, Sp, R, 
4. mit Anerkennung eines Ablehnungsrechts, das aber an 
die Wahrung von Fristen gebunden ist: 
in B, Dä, F, G, Sch. 
— In G ist das Ablehnungsrecht außerdem auf 
die Kinder beschränkt, die zugleich eine fremde 
St A. besitzen —, 
5. uneingeschränkt: 
Eine nähere Betrachtung dieser Ausgestaltung des Boden- 
rechts bei den einzelnen Völkern würde tiefe Einblicke in die 
Geschichte des Volkes und seiner Bevölkerungspolitik geben 
können. 
3. Eheschliehung. 
Die ausländische Frau erwirbt in allen genannten Staaten 
durch die Eheschließung mit einem Inländer dessen St A. 
In Japan wird der ausländische Ehemann Japaner, wenn 
er in das Stammhaus seiner Ehefrau aufgenommen wird.
	        
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