Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

22  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.

Auch  für  den  ein  zelnen  Staatsbürger  werden  bei
den  unzähligen  Beziehungen  zu  fremden  Völkern  —  in
Handel,  Gewerbe,  Verkehr  und  Familie  —  die  Fragen
der  Staatsangehörigkeit  von  Geschlecht  zu  Geschlecht
dringender.

Möchte  das  uene  Bürgerrechtsgesetz  dazu  beitragen,  dem
deutschen  Volke  eine  reife,  feste  staatsbürgerliche  Anschauung
zu  vermitteln.

Reichsangehörigkeit  und  Staatsangehörigkeit.

Das  Gesetz  geht  wie  A.  3  RV.  von  dem  Begriff:
Deutscher  aus  und  bestimmt  ihn  in  §  1  dahin,  Deutscher
sei,  wer  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaat  oder
die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  besitze.

Bei  dieser  Fassung  ist  der  Begriff  der  Reichsangehörigkeit
auf  die  unmittelbare  RNA.  beschränkt.  Von  Reichsangehörigkeit
  ohne  Einschränkung  spricht  das  Gesetz  nur
in  der  Überschrift,  in  §  11,  30  und  31.

Es  sind  aber  auch  nach  dem  neuen  Recht,  wie  nach
dem  bisherigen,  drei  Grundbegriffe  zu  unterscheiden:

Staatsangehörigkeit,

Reichsangehörigkeit,

unmittelbare  Reichsangehörigkeit.
Diese  drei  Begriffe  St  A.,  RA.  und  URA.  —  Verzeichnis
  der  Abkürzungen  S.  5  —  kann  man  nur  verstehen,
wenn  man  die  Grundlagen  der  deutschen  Staatsverfassung
kennt.  Diese  Grundlagen  sind  für  den  Rechtsunkundigen
nicht  leicht  zu  erfassen.  Sie  weichen  von  den  im  Volke
herrschenden  Vorstellungen  nicht  unerheblich  ab,  beruhen
auf  schwierigen  Rechtsbegriffen  und,  was  vielleicht  das