32 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
Diesen von Grund auf veränderten Verhältnissen wird
auch eine Ausgestaltung des Rechts folgen müssen. Für
eine Weltmacht ist es ein Gebot der Klugheit und Zweck-
mäßigkeit, ihre Bürger mit einem sicheren Ausweise über
ihr Bürgerrecht auszustatten und ein Verfahren zu gestalten,
in welchem eine Feststellung über die Staatsangehörigkeit
erzwungen werden kann. Eine solche Ausgestaltung des
Rechts würde nicht nur seine Einheit wahren und die recht-
zeitige Sicherung des Bürgerrechts ermöglichen, sondern auch
gegenüber dem Ausland wirken. Der Besitz eines würdig
ausgestatteten Ausweises über die Reichsangehörigkeit —
man unterschätze solche Außerlichkeiten nicht — ist geeignet,
das Bewußtsein der Zugehörigkeit zu dem Staatsverband
des Deutschen Reiches zu stärken und das Ansehen des
Deutschen im Ausland zu heben.
Die StA. des NRindes.
Für den Erwerb des Staatsbürgerrechts durch Geburt
haben sich in den Staaten zwei verschiedene Grundformen
ausgebildet, die man durch die Worte
Blutsrecht und Bodenrecht
kennzeichnet.
Ein Teil der Völker gewährt sein Bürgerrecht jedem
Kinde, das in seinem Staatsgebiet geboren ist. Ein
anderer Teil erkennt nur die Kinder als seine Bürger an,
die von seinen Bürgern abstammen. Bei einem dritten
Teile endlich sind beide Grundsätze verbunden.
Deutschland hat das reine Blutsrecht entwickelt. Auch das
neue Rt. hat an ihm festgehalten, trotz lebhafter im Reichs-
tage unternommener Versuche, nebenher ein Bodenrecht