Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

38 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Deutschhe 20 753 
Eingeborene 14600 000 — schätzungsweise — 
Ausländer 5 683. 
— Statist. Jahrbuch f. d. D. R. 1912, 450—468. — 
Ausländer. 
Das Gesetz scheidet die Menschen nach ihrer St A. in 
folgende Gruppen: 
1. Deutsche, 
2. Eingeborene der deutschen Schutzgebiete, 
3. Angehörige eines fremden, völkerrechtlich an- 
erkannten Staates, 
4. Angehörige einer fremden, nicht als Staat an- 
erkannten Rechtsgemeinschaft, 
5. einzelne Staatlose. 
In § 33 versteht das RSt. unter Ausländer nur 
die Gruppen 3 bis 5, sonst die Gruppen 2 bis 5. 
Für die Fälle 9 Abs. 2 Ziffer 1 und 31 wird unter- 
schieden, ob der Ausländer einem fremden Staat angehört 
oder nicht. 
Besonderheiten bestehen für diejenigen Ausländer, welche 
ehemals Deutsche gewesen sind. Einleitung S. 41—5. 
Abgesehen von ehemaligen Deutschen haben Ausländer 
einen Anspruch auf Einbürgerung nur im Falle des 
8 12. 
Erwerb des deutschen Bürgerrechts kraft Gesetzes tritt 
bei Eheschließung und Legitimation ein — 8 6 und 6 —, 
im übrigen können Ausländer nur durch eine Einbürgerung, 
auf welche sie keinen Anspruch haben, deutsches Bürger- 
recht erwerben. 
Eine Aufstellung über die Zahl der in Deutschland
	        
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