40 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
2. ehemalige Deutsche, die ihre St A. verloren und
keine fremde St A. erworben oder auch diese ver-
loren haben,
3. ehemalige Angehörige deutscher Bundesstaaten
oder in solche einverleibter Staaten, die vor dem
1. 1. 1871 ihre St A. verloren und keine fremde
St A. erworben oder auch diese wieder verloren
haben,
4. ehemalige Angehörige fremder Staaten, die keine
St A. mehr besitzen,
5. Angehörige einer Rechtsgemeinschaft, die nicht
als Staat anerkannt ist, wozu auch die Ein-
geborenen unserer Schutzgebiete zu rechnen sind.
Unter Staatlosen versteht man gewöhnlich nur die
zu 1 bis 4 Genannten. Ihre Zahl steht für Deutschland
nicht fest; sie ist aber sicher größer, als man gemeinhin
denkt.
Es kommen vor allem drei Fälle der Staatlosigkeit in
Betracht:
1. die Staatlosen in Nordschleswig — s. Erl. 9
zu 8 13 —
2. die oben zu 3 bezeichneten ehemaligen Deutschen,
besonders ehemalige Hannoveraner, die vor
dem 1. 1. 1871 ihre St A. durch Aufenthalt außer-
halb Hannovers verloren haben — s. Erl. 8 zu
8 31 *P„
3. die ehemaligen Deutschen, die auf Grund des
§ 21 des alten RöSt. ihre RA. durch Auf-
enthalt im Ausland verloren haben — (. Erl. 1
bis 7 zu § 31 —.