Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

40 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
2. ehemalige Deutsche, die ihre St A. verloren und 
keine fremde St A. erworben oder auch diese ver- 
loren haben, 
3. ehemalige Angehörige deutscher Bundesstaaten 
oder in solche einverleibter Staaten, die vor dem 
1. 1. 1871 ihre St A. verloren und keine fremde 
St A. erworben oder auch diese wieder verloren 
haben, 
4. ehemalige Angehörige fremder Staaten, die keine 
St A. mehr besitzen, 
5. Angehörige einer Rechtsgemeinschaft, die nicht 
als Staat anerkannt ist, wozu auch die Ein- 
geborenen unserer Schutzgebiete zu rechnen sind. 
Unter Staatlosen versteht man gewöhnlich nur die 
zu 1 bis 4 Genannten. Ihre Zahl steht für Deutschland 
nicht fest; sie ist aber sicher größer, als man gemeinhin 
denkt. 
Es kommen vor allem drei Fälle der Staatlosigkeit in 
Betracht: 
1. die Staatlosen in Nordschleswig — s. Erl. 9 
zu 8 13 — 
2. die oben zu 3 bezeichneten ehemaligen Deutschen, 
besonders ehemalige Hannoveraner, die vor 
dem 1. 1. 1871 ihre St A. durch Aufenthalt außer- 
halb Hannovers verloren haben — s. Erl. 8 zu 
8 31 *P„ 
3. die ehemaligen Deutschen, die auf Grund des 
§ 21 des alten RöSt. ihre RA. durch Auf- 
enthalt im Ausland verloren haben — (. Erl. 1 
bis 7 zu § 31 —.
	        
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