Einleitung. 41
Ehemalige Deutsche.
Das neue RöSt. hat besondere Bedeutung für die ehe-
maligen Deutschen, die ihre RA. wieder erwerben möchten.
Anspruch auf Gewährung des Bürgerrechts haben:
1. die Frau, die durch Eheschließung mit einem
Ausländer die RA. verloren hat, wenn die Ehe
durch Scheidung, durch Tod oder Todeserklärung
des Mannes aufgelöst ist — § 10 —,
2. wer als Minderjähriger aus der RA. entlassen
worden ist — § 11 —,
3. wer entlassen worden ist, aber 1 Jahr nach der
Entlassung im Inland Wohnsitz oder Aufenthalt
gehabt hat — § 30 —,
4. wer die RA. nach dem alten § 21 verloren hat
und zur Zeit der Antragstellung keinem Staate
angehört — § 31 Abs. 1 —,
5. wer ehemals Angehöriger eines Bundesstaats
oder eines in einen solchen einverleibten Staates
— z. B. Hannover — war, vor dem 1. 1. 1871
seine St A. durch Aufenthalt außerhalb seines
Heimatstaats verloren hat und zur Zeit der
Antragstellung keinem anderen Staate angehört
— § 31 Abs. 2 —.
In allen diesen Fällen besteht Anspruch auf:
a) die St A. des Bundesstaates, in dem der
Antragsteller sich niedergelassen hat,
b) die URNA. bei Niederlassung in einem
Schutzgebiet.
Will dagegen der ehemalige Deutsche im Aus-
land bleiben, so hat er keinen Anspruch, es kann ihm
aber gewährt werden: