Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung. 41 
Ehemalige Deutsche. 
Das neue RöSt. hat besondere Bedeutung für die ehe- 
maligen Deutschen, die ihre RA. wieder erwerben möchten. 
Anspruch auf Gewährung des Bürgerrechts haben: 
1. die Frau, die durch Eheschließung mit einem 
Ausländer die RA. verloren hat, wenn die Ehe 
durch Scheidung, durch Tod oder Todeserklärung 
des Mannes aufgelöst ist — § 10 —, 
2. wer als Minderjähriger aus der RA. entlassen 
worden ist — § 11 —, 
3. wer entlassen worden ist, aber 1 Jahr nach der 
Entlassung im Inland Wohnsitz oder Aufenthalt 
gehabt hat — § 30 —, 
4. wer die RA. nach dem alten § 21 verloren hat 
und zur Zeit der Antragstellung keinem Staate 
angehört — § 31 Abs. 1 —, 
5. wer ehemals Angehöriger eines Bundesstaats 
oder eines in einen solchen einverleibten Staates 
— z. B. Hannover — war, vor dem 1. 1. 1871 
seine St A. durch Aufenthalt außerhalb seines 
Heimatstaats verloren hat und zur Zeit der 
Antragstellung keinem anderen Staate angehört 
— § 31 Abs. 2 —. 
In allen diesen Fällen besteht Anspruch auf: 
a) die St A. des Bundesstaates, in dem der 
Antragsteller sich niedergelassen hat, 
b) die URNA. bei Niederlassung in einem 
Schutzgebiet. 
Will dagegen der ehemalige Deutsche im Aus- 
land bleiben, so hat er keinen Anspruch, es kann ihm 
aber gewährt werden:
	        
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