Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung. 43 
Bei dieser Regelung hat man offenbar den Einfluß des 
§ 16 Abs. 2 übersehen. Die Anwendung dieser Vorschrift 
führt für die Einbürgerung von Abkömmlingen ehemaliger 
Deutscher zu einer Unterscheidung, die als hart und unge- 
recht bezeichnet werden darf. 
Wenn ein ehemaliger Deutscher aus § 10, 11, 30 oder 31 
Ansprüche auf das deutsche Bürgerrecht geltend macht, 
so werden Deutsche gemäß § 16 Abs. 2 zugleich diejenigen 
seiner Kinder, die noch minderjährig sind und von dem 
Antragsteller kraft elterlicher Gewalt vertreten werden. 
Dagegen bleiben die Ansprüche aus § 10, 11, 30 und 31 
verschlossen: · 
1. allen unehelichen Kindern, 
2. allen ehelichen Kindern, die schon volljährig oder 
für volljährig erklärt sind, 
3. allen verwaisten ehelichen Kindern, 
4. allen ehelichen Kindern, deren Eltern die elter- 
liche Gewalt entzogen ist, oder bei denen sie ruht. 
Besonders unbillig erscheint es, daß diese Ungleichheit 
der Behandlung sich innerhalb einer Familie zeigen 
kann. Ein Beispiel: Jemand ist 1880 nach Rußland aus- 
gewandert, hat sich nicht in die Matrikel eintragen lassen 
und nach 10 Jahren die RA. verloren. Im Jahre 1888 
hat er geheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, die 
in den Jahren 1889, 1892 und 1896 geboren sind. Dann 
hat das erste Kind selbständig den Anspruch aus 
§ 31 Abs. 1, weil es im Jahre 1889 noch durch Geburt 
die damals bestehende RA. seines Vaters erworben und 
sie dann nach § 21 des alten Gesetzes verloren hat. Das 
zweite, im Jahre 1892 geborene Kind ist von Geburt 
an staatlos und hat keinerlei Ansprüche aus § 31,
	        
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