Einleitung. 43
Bei dieser Regelung hat man offenbar den Einfluß des
§ 16 Abs. 2 übersehen. Die Anwendung dieser Vorschrift
führt für die Einbürgerung von Abkömmlingen ehemaliger
Deutscher zu einer Unterscheidung, die als hart und unge-
recht bezeichnet werden darf.
Wenn ein ehemaliger Deutscher aus § 10, 11, 30 oder 31
Ansprüche auf das deutsche Bürgerrecht geltend macht,
so werden Deutsche gemäß § 16 Abs. 2 zugleich diejenigen
seiner Kinder, die noch minderjährig sind und von dem
Antragsteller kraft elterlicher Gewalt vertreten werden.
Dagegen bleiben die Ansprüche aus § 10, 11, 30 und 31
verschlossen: ·
1. allen unehelichen Kindern,
2. allen ehelichen Kindern, die schon volljährig oder
für volljährig erklärt sind,
3. allen verwaisten ehelichen Kindern,
4. allen ehelichen Kindern, deren Eltern die elter-
liche Gewalt entzogen ist, oder bei denen sie ruht.
Besonders unbillig erscheint es, daß diese Ungleichheit
der Behandlung sich innerhalb einer Familie zeigen
kann. Ein Beispiel: Jemand ist 1880 nach Rußland aus-
gewandert, hat sich nicht in die Matrikel eintragen lassen
und nach 10 Jahren die RA. verloren. Im Jahre 1888
hat er geheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, die
in den Jahren 1889, 1892 und 1896 geboren sind. Dann
hat das erste Kind selbständig den Anspruch aus
§ 31 Abs. 1, weil es im Jahre 1889 noch durch Geburt
die damals bestehende RA. seines Vaters erworben und
sie dann nach § 21 des alten Gesetzes verloren hat. Das
zweite, im Jahre 1892 geborene Kind ist von Geburt
an staatlos und hat keinerlei Ansprüche aus § 31,