Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 2, 3. 49
1. Elsaß-Lothringen. Die staatsrechtliche Stellung der Reichs-
lande darzustellen, überschreitet den Rahmen dieses Werkes. Für
das vorliegende Gesetz steht E.-L. den Bundesstaaten gleich.
Einl. 23.
2. Schutzgebiete. Einl. 37 und Erl. zu 3, 6, 7, 9, 19, 22,
26, 28, 30, 30 a, 33.
Zweiter Abschnitt.
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
83.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird
erworben
1. durch Geburt (8 4),
.p durch Legitimation (8 5),
. durch Eheschließung (8 6),
.für einen Deutschen durch Aufnahme (88 7, 14, 16),
.für einen Ausländer durch Einbürgerung (88 8 bis 16),
8
.
1. Geschichte. Das neue Gesetz bringt einige Aenderungen der
Fassung. Es sagt:
Geburt statt Abstammung,
Eheschließung statt Verheiratung,
Einbürgerung statt Naturalisation.
Die V. hatte die Unterscheidung zwischen Aufnahme und
Naturalisation fallen gelassen und nur von Aufnahme gesprochen.
Der R. hat die Unterscheidung wieder eingeführt und Natu-
ralisation durch Einbürgerung ersetzt. Bei der URA. — 833 —
hat man den Ausdruck Verleihung gewählt, während §§ 38 + 34
auch bei der UsrA von Einbürgerung sprechen. Es were
wohl — bei der Gleichheit der Rechtsfolgen — einfacher und
zweckmäßiger gewesen, nach dem Vorschlage der V. nur den kurzen
und der Gestaltung des Rechts am meisten entsprechenden Begriff:
Aufnahme festzulegen. Einl. 29.
2. Andere Erwerbsgründe. Die St. kann außer den im
Gesetz genannten Fällen auf Grund von Staatsverträgen erworben
werden, und zwar:
1. bei Gebietsabtretungen,
Beispiele: Elsaß-Lothringen 1871 und Helgoland 1890,
Weck, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 4