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1) daß in den Randbeschlüssen, durch welche die Schriften im Verfahren
mitgetheilt werden, die vom Gesetze vorgeschriebenen Auflagen und Präjwizien
mit Genauigkeit auszusprechen sind;
2) daß ferner, auf angetretenen Beweis oder Gegenbeweis, in der
Ladung zu dem Beweis-Fortstellungstermine dem Beweisgegner, der Bestimmung
im K. 52 des angeführten Gesetzes zu Folge, aufzugeben ist:
in dem Termine, oder doch spätestens innerhalb vierzehen Tagen nach
demselben die Einlassung auf zu Eid gestellte Punkte bey Strafe des
Eingeständnisses zu bewirken, auch sich zu erklären: ob er den Eid
annehmen, den Eid zurückschieben, oder sein Gewissen mit Beweis
vertreten wolle, indem sonst der Eid für angenommen zu achten sey;
Beweisurkunden, nach deren urschriftlicher Vorlegung im Termine
durch den Beweisführer, bey Strafe, daß solche sonst für anerkannt
zu achten, anzuerkennen; auch seine Einreden gegen die Beweisantretung,
bey Strafe des Verlustes derselben, vorzuschützen; etwaige
Fragestücke aber spätestens in dem Produktions-Termine, bey Strafe
des Ausschlusses, einzureichen;
3) daß hiernächst in diesem Termine dem Beweiögegner die gesetliche
Frist von vierzehen Tagen zur Einlassung und Erklärung auf den Eidesamrag,
zur Anerkennung von urkunden und zum Vorbringen seiner Beweiseinreden —
so weit dieses Alles nicht schon vor oder doch im Termine erfolgt — einzuschärfen
ist; so wie
4) daß unter der im K. 19 des mehrerwähnten Gesetzes bestimmten,
auch für das Beweis= und Gegenbeweis-Verfahren geltenden Voraussetzung
der Schriftenwechsel nicht bis zur Duplik auszudehnen; auch
5) das Enderkenntniß in dazu geeigneten Fällen mit dem Pro- und
n dem §. 34 des Gesetzes gemaß, alsbald zu verinden
ist.
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften bey der Prozeß= Leitung werden
künftig Disziplinar= Ahndung zur Folge haben.
Weimar am 29. Januar 1836.
Großherzoglich Süächsische Landesregierung.
von Müller.