Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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1)  daß  in  den  Randbeschlüssen,  durch  welche  die  Schriften  im  Verfahren
  mitgetheilt  werden,  die  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Auflagen  und  Präjwizien
  mit  Genauigkeit  auszusprechen  sind;

2)  daß  ferner,  auf  angetretenen  Beweis  oder  Gegenbeweis,  in  der
Ladung  zu  dem  Beweis-Fortstellungstermine  dem  Beweisgegner,  der  Bestimmung
  im  K.  52  des  angeführten  Gesetzes  zu  Folge,  aufzugeben  ist:

in  dem  Termine,  oder  doch  spätestens  innerhalb  vierzehen  Tagen  nach
demselben  die  Einlassung  auf  zu  Eid  gestellte  Punkte  bey  Strafe  des
Eingeständnisses  zu  bewirken,  auch  sich  zu  erklären:  ob  er  den  Eid
annehmen,  den  Eid  zurückschieben,  oder  sein  Gewissen  mit  Beweis
vertreten  wolle,  indem  sonst  der  Eid  für  angenommen  zu  achten  sey;
Beweisurkunden,  nach  deren  urschriftlicher  Vorlegung  im  Termine
durch  den  Beweisführer,  bey  Strafe,  daß  solche  sonst  für  anerkannt
zu  achten,  anzuerkennen;  auch  seine  Einreden  gegen  die  Beweisantretung,
  bey  Strafe  des  Verlustes  derselben,  vorzuschützen;  etwaige
Fragestücke  aber  spätestens  in  dem  Produktions-Termine,  bey  Strafe
des  Ausschlusses,  einzureichen;

3)  daß  hiernächst  in  diesem  Termine  dem  Beweiögegner  die  gesetliche
Frist  von  vierzehen  Tagen  zur  Einlassung  und  Erklärung  auf  den  Eidesamrag,
zur  Anerkennung  von  urkunden  und  zum  Vorbringen  seiner  Beweiseinreden  —
so  weit  dieses  Alles  nicht  schon  vor  oder  doch  im  Termine  erfolgt  —  einzuschärfen
  ist;  so  wie

4)  daß  unter  der  im  K.  19  des  mehrerwähnten  Gesetzes  bestimmten,
auch  für  das  Beweis=  und  Gegenbeweis-Verfahren  geltenden  Voraussetzung
der  Schriftenwechsel  nicht  bis  zur  Duplik  auszudehnen;  auch

5)  das  Enderkenntniß  in  dazu  geeigneten  Fällen  mit  dem  Pro-  und
n  dem  §.  34  des  Gesetzes  gemaß,  alsbald  zu  verinden
  ist.

Verstöße  gegen  die  gesetzlichen  Vorschriften  bey  der  Prozeß=  Leitung  werden
  künftig  Disziplinar=  Ahndung  zur  Folge  haben.

Weimar  am  29.  Januar  1836.
Großherzoglich  Süächsische  Landesregierung.

von  Müller.