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g. 19.
Die muͤndliche Verhandlung wird mit einem das Sachverhaͤltniß darstellenden
Vortrage, welchen der vom Vorsitzenden ernannte Referent zu halten
hat, eröffnet; hierauf folgen die Vortraͤge der Parteien, wobei dem Verklagten
das letzte Wort gebuͤhrt.
g. 20.
Neue Thatsachen und Beweismittel dürfen bei der mündlichen Verhandlung
nur insofern angebracht werden, als dieselben zur Widerlegung einer von
dem Gegner aufgestellten thatsächlichen Behauptung, über welche die andere
Partei noch nicht zur Gegenerklärung aufgefordert war, dienen sollen. Ist
eine Partei zur Gegenerklärung auf eine bei der mündlichen Verhandlung erst
vorgebrachte thatsächliche Erklärung nicht sofort im Stande, so muß das Gericht,
wenn es die Gegenerklärung für nothwendig erachtet, eine andere Sitzung
durch einen, den Parteien sofort zu eröffnenden, die Stelle der Vorladung
vertretenden Beschluß anordnen.
g. 21.
Die Leitung der muͤndlichen Verhandlung, die Sorge fuͤr gehörige Eroͤrterung
der Sache und die Befugniß zur Schließung der Verhandlung gebuͤhren
dem Vorsitzenden, welcher jedoch hierbei auf die Meinung der beisitzenden
Gerichtsmitglieder Ruͤcksicht zu nehmen und diejenigen Fragen, welche dieselben
den Parteien vorgelegt zu sehen wuͤnschen, zu stellen hat.
g. 22.
Ist die Sache zum Endurtheil reif, so wird das Erkenntniß mit den
Entscheidungsgründen den Parteien noch in der nämlichen oder in einer sofort
zu bestimmenden, jedoch der Regel nach nicht über vierzehen Tage hinauszusetzenden
Sitzung verkündigt.
g. 28.
Ist eine Beweisaufnahme erforderlich, so muß dieselbe durch eine sofort
abzufassende Resolution, welche die zu beweisenden Thatsachen und die Beweismittel
festsetzt, angeordnet werden, und ist solche nach Ermessen des Schieds-