Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

52 Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 4. 
Mutter gemäß § 7 des Gesetzes stets die gleiche St A. wie ihr 
Mann hat. 
Wichtig ist der Fall 1600 BGB.: Die Mutter heiratet nach 
Auflösung ihrer Ehe — durch Scheidung oder Tod — wieder, 
und das Kind kann nach der Empfängniszeit sowohl als Kind des 
ersten wie des zweiten Mannes gelten. BGB. 1600 zieht eine 
feste Grenze. Wird das Kind innerhalb 270 Tagen nach der Auf- 
lösung der Ehe geboren, gilt es als Kind des ersten Mannes, 
später als Kind des zweiten. Das ist für die St A. von Be- 
deutung, wenn der zweite Mann eine andere Stdl. hat als 
der erste. 
Hat die Mutter nach Auflösung der Ehe ohne neue Eheschließung 
Geschlechtsverkehr gehabt und ist das Kind noch innerhalb der 
Empfängniszeit der letzten ehelichen Beiwohnung geboren, so kann 
die Ehelichkeit nur dann angefochten werden, wenn es offenbar 
unmöglich ist, daß die Frau das Kind von dem Gatten empfangen 
hat. Für die St A. hat der Fall nur dann Bedeutung, wenn die 
Frau nach Auflösung der Ehe eine andere StA. erworben hat. 
Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder 
innerhalb 302 Tagen nach ihrer Auflösung geboren ist, kann nur 
der Ehemann anfechten. Hat er aber angefochten oder ist er ge- 
storben, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben, so kann 
jeder die Unehelichkeit geltend machen. — B. 1593. — Es 
kann dann also auch der Staat sich darauf berufen, daß zufolge 
der Unehelichkeit das Kind ihm nicht angehöre. 
Das Anfechtungsverfahren ist in BGB. 1596/7 und 8P#. 640 
bis 644 geregelt. 
Für den Rechtszustand vor 1900 gilt das frühere Recht. 
EBBB. 207. 
4. Kinder aus nichtigen Ehen. Die Beziehungen zwischen 
Stl. und Nichtigkeit einer Ehe sind besonders für die im Ausland 
lebenden Deutschen wichtig, weil der Hauptfall der nichtigen Ehe 
— Formmangel — bei einer im Ausland geschlossenen Ehe 
häufiger vorkommen wird als im Inland. 
Maßgebend ist auch hier nach EBGB. 13 in allen Fällen das 
deutsche Recht; für die Form der Eheschließung reicht jedoch nach 
&#·B#B. 11 die Beobachtung der Gesetze des Ortes der Eheschließung 
aus. l. auch Rel. 1904, 221 und EBGB. 40. 
Nichtig ist nach deutschem Recht — B#. 1323 bis 1328 — 
eine Eye in folgenden Fällen: 
1. Die Ehe ist nicht in der vorgeschriebenen Form abge- 
schlossen. 1324.
	        
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