Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

52  Reichs  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  4.

Mutter  gemäß  §  7  des  Gesetzes  stets  die  gleiche  St  A.  wie  ihr
Mann  hat.

Wichtig  ist  der  Fall  1600  BGB.:  Die  Mutter  heiratet  nach
Auflösung  ihrer  Ehe  —  durch  Scheidung  oder  Tod  —  wieder,
und  das  Kind  kann  nach  der  Empfängniszeit  sowohl  als  Kind  des
ersten  wie  des  zweiten  Mannes  gelten.  BGB.  1600  zieht  eine
feste  Grenze.  Wird  das  Kind  innerhalb  270  Tagen  nach  der  Auflösung
  der  Ehe  geboren,  gilt  es  als  Kind  des  ersten  Mannes,
später  als  Kind  des  zweiten.  Das  ist  für  die  St  A.  von  Bedeutung,
  wenn  der  zweite  Mann  eine  andere  Stdl.  hat  als
der  erste.

Hat  die  Mutter  nach  Auflösung  der  Ehe  ohne  neue  Eheschließung
Geschlechtsverkehr  gehabt  und  ist  das  Kind  noch  innerhalb  der
Empfängniszeit  der  letzten  ehelichen  Beiwohnung  geboren,  so  kann
die  Ehelichkeit  nur  dann  angefochten  werden,  wenn  es  offenbar
unmöglich  ist,  daß  die  Frau  das  Kind  von  dem  Gatten  empfangen
hat.  Für  die  St  A.  hat  der  Fall  nur  dann  Bedeutung,  wenn  die
Frau  nach  Auflösung  der  Ehe  eine  andere  StA.  erworben  hat.

Die  Unehelichkeit  eines  Kindes,  das  während  der  Ehe  oder
innerhalb  302  Tagen  nach  ihrer  Auflösung  geboren  ist,  kann  nur
der  Ehemann  anfechten.  Hat  er  aber  angefochten  oder  ist  er  gestorben,
  ohne  das  Anfechtungsrecht  verloren  zu  haben,  so  kann
jeder  die  Unehelichkeit  geltend  machen.  —  B.  1593.  —  Es
kann  dann  also  auch  der  Staat  sich  darauf  berufen,  daß  zufolge
der  Unehelichkeit  das  Kind  ihm  nicht  angehöre.

Das  Anfechtungsverfahren  ist  in  BGB.  1596/7  und  8P#.  640
bis  644  geregelt.

Für  den  Rechtszustand  vor  1900  gilt  das  frühere  Recht.
EBBB.  207.

4.  Kinder  aus  nichtigen  Ehen.  Die  Beziehungen  zwischen
Stl.  und  Nichtigkeit  einer  Ehe  sind  besonders  für  die  im  Ausland
lebenden  Deutschen  wichtig,  weil  der  Hauptfall  der  nichtigen  Ehe
—  Formmangel  —  bei  einer  im  Ausland  geschlossenen  Ehe
häufiger  vorkommen  wird  als  im  Inland.

Maßgebend  ist  auch  hier  nach  EBGB.  13  in  allen  Fällen  das
deutsche  Recht;  für  die  Form  der  Eheschließung  reicht  jedoch  nach
&#·B#B.  11  die  Beobachtung  der  Gesetze  des  Ortes  der  Eheschließung
aus.  l.  auch  Rel.  1904,  221  und  EBGB.  40.

Nichtig  ist  nach  deutschem  Recht  —  B#.  1323  bis  1328  —
eine  Eye  in  folgenden  Fällen:

1.  Die  Ehe  ist  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Form  abgeschlossen.
  1324.