Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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g.  19.

Die  muͤndliche  Verhandlung  wird  mit  einem  das  Sachverhaͤltniß  darstellenden
  Vortrage,  welchen  der  vom  Vorsitzenden  ernannte  Referent  zu  halten
hat,  eröffnet;  hierauf  folgen  die  Vortraͤge  der  Parteien,  wobei  dem  Verklagten
  das  letzte  Wort  gebuͤhrt.

g.  20.

Neue  Thatsachen  und  Beweismittel  dürfen  bei  der  mündlichen  Verhandlung
  nur  insofern  angebracht  werden,  als  dieselben  zur  Widerlegung  einer  von
dem  Gegner  aufgestellten  thatsächlichen  Behauptung,  über  welche  die  andere
Partei  noch  nicht  zur  Gegenerklärung  aufgefordert  war,  dienen  sollen.  Ist
eine  Partei  zur  Gegenerklärung  auf  eine  bei  der  mündlichen  Verhandlung  erst
vorgebrachte  thatsächliche  Erklärung  nicht  sofort  im  Stande,  so  muß  das  Gericht,
  wenn  es  die  Gegenerklärung  für  nothwendig  erachtet,  eine  andere  Sitzung
durch  einen,  den  Parteien  sofort  zu  eröffnenden,  die  Stelle  der  Vorladung
vertretenden  Beschluß  anordnen.

g.  21.

Die  Leitung  der  muͤndlichen  Verhandlung,  die  Sorge  fuͤr  gehörige  Eroͤrterung
  der  Sache  und  die  Befugniß  zur  Schließung  der  Verhandlung  gebuͤhren
  dem  Vorsitzenden,  welcher  jedoch  hierbei  auf  die  Meinung  der  beisitzenden
  Gerichtsmitglieder  Ruͤcksicht  zu  nehmen  und  diejenigen  Fragen,  welche  dieselben
  den  Parteien  vorgelegt  zu  sehen  wuͤnschen,  zu  stellen  hat.

g.  22.

Ist  die  Sache  zum  Endurtheil  reif,  so  wird  das  Erkenntniß  mit  den
Entscheidungsgründen  den  Parteien  noch  in  der  nämlichen  oder  in  einer  sofort
zu  bestimmenden,  jedoch  der  Regel  nach  nicht  über  vierzehen  Tage  hinauszusetzenden
  Sitzung  verkündigt.

g.  28.

Ist  eine  Beweisaufnahme  erforderlich,  so  muß  dieselbe  durch  eine  sofort
abzufassende  Resolution,  welche  die  zu  beweisenden  Thatsachen  und  die  Beweismittel
  festsetzt,  angeordnet  werden,  und  ist  solche  nach  Ermessen  des  Schieds-