Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 4. 53
2. Einer der Gatten war zur Zeit der Eheschließung wegen
Hetsteskrankhert entmündigt, bewußtlos oder geistig gestört.
1325.
3. Einer der Gatten lebt in gültiger Ehe mit einem anderen.
1326.
4. Die Gatten sind in gerader Linie verwandt oder ver-
schwägert, oder sie sind voll= oder halbbürtige Geschwister.
1327.
5. Die Ehe ist geschlossen zwischen einem wegen Ehebruchs
geschiedenen Gatten und dem Ehebrecher. 1328.
Die Nichtigkeitsgründe 2 bis 5 wirken auch dann, wenn sie
nur nach deutschem Recht, nicht auch nach dem Recht des Ortes
der Eheschließung vorliegen. Das ist für Eheschließungen im Ausland
zu beachten.
Eine Ehe ist kraft Gesetzes nur dann nichtig, wenn ein Form-
mangel vorliegt und die Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen
ist. In den anderen Fällen wird die Ehe nichtig erst durch das
auf Nichtigkeitsklage ergehende Urteil. Die Klage kann auch von
dem Staatsanwalt erhoben werden — 3P. 632 —. Die
Staatsgewalt kann also gerade mit Räcksicht auf die St A. der
Frau und der Kinder erwirken, daß die Nichtigkeit einer Ehe
gerichtlich festgestellt werde.
Die nichtige Ehe gilt als von Anfang an nichtig. Daher ent-
fällt auch der Erwerb der St A. für die Ehefrau nach § 6. Geht
ein Deutscher also mit einer Ausländerin eine nichtige Ehe ein,
so erlischt, falls die Nichtigkeit kraft Gesetzes eintritt oder gerichtlich
festgestellt wird, die RA. der Frau. Das ist zwar nirgends aus-
gesprochen, ergibt sich aber aus dem Begriff Nichtigkeit. Entsprechend
gilt bei Nichtigkeit der Ehe mit einem Ausländer der Verlust der
Na. als nicht erfolgt. § 17.
Für die Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen gibt das
B. in 1699 eine ausdrückliche Vorschrift. Das Kind, das im
Falle der Gültigkeit ehelich wäre, gilt nur dann nicht als ehelich,
falls beide Gatten bei der Eheschließung die Nichtigkeit gekannt
haben. Liegt jedoch ein Formmangel vor und ist die Ehe nicht
in das Heiratsregister eingetragen, so gelten die Kinder ohne
Rücksicht auf die Kenntnis der Gatten als unehelich.
Bei Ehen zwischen Deutschen und Ausländerinnen ist das Vor-
liegen von Formmängeln deshalb so schwerwiegend, weil die
Nichtigkeit der Ehe hier zur Folge hat, daß sowohl Frau wie
Kinder die deutsche St A. nicht erwerben. Es kann der Fall vor-
kommen, daß das Kind überhaupt keine Stdl. erwirbt, wenn es