Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

58 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. §88 6, 7. 
3. Die Wirkung der Eheschließung auf die StA. der Frau. 
Das Gesetz spricht in § 6 nur die eine Seite der Wirkung aus: 
den Erwerb der St des Mannes. Ueber das Schicksal der bisher 
bestehenden St A. der Frau sagt das Gesetz in § 17 Ziffer 5 nur, 
daß eine Deutsche ihre St A. verliere, wenn der Gatte die Std. 
in einem anderen Bundesstaat besitze. Eine Ausländerin dagegen 
verliert durch Eheschließung mit einem Deutschen ihre bisherige 
St A. nach deutschem Rechte nicht. Jedoch tritt der Verlust der 
ausländischen St A. meistens nach dem Rechte des Heimatsstaates 
der Frau ein. — So in Belgien, Dänemark, Frankreich, Groß- 
britannien, Italien, den Niederlanden, Oesterreich-Ungarn, Ruß- 
land, der Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten, Mexiko und 
Japan. 
Besitzt der Mann eine mehrfache St A., so überträgt er sie durch 
die Eheschließung auch auf die Frau. Einl. 27. 
Form der Eheschließung s. Erl. 4 zu § 4. 
4. Die StA. der Frau während der Ehe. Einleitung 34 
und Erläuterung zu 7, 10, 16 Abs. 2, 18, 23 Abs. 2, 25, 29, 
32, 35 und 40. , 
5. Ehescheidung. Die Scheidung allein wirkt nicht auf die 
St A. Die geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die bei der Ehe- 
schließung Deutsche war, hat jedoch nach § 10 das Recht auf 
Einbürgerung in den Bundesstaat, in dem sie sich niedergelassen hat. 
Bleibt die geschiedene Frau im Auslande, so kann sie nach 
§ 13 von dem Bundesstaat, dem sie früher angehört hat, ein- 
gebürgert werden. Sie kann auch gemäß § 33 die unmittelbare 
NA. erlangen. 
Bei Ablehnung des Antrags in den Fällen 7 und 10 ist nach 
§ 40 der Rekurs gegeben. 
6. Die St A. der Witwe. Es gilt das gleiche wie für die 
geschiedene Frau s. Erläuterung 5. Die Frau eines für tot 
Erklärten gilt auch als Witwe. § 10. 
7. Nichtige und anfechtbare Ehe. Erläuterung 4 und 5 zu 4. 
8. um A. Durch die Eheschließung wird auch die U##. des 
Mannes auf die Frau übertragen. 
§ 7. 
Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundes- 
staat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen 
Antrag erteilt werden, falls kein Grund vorliegt, der nach
	        
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