Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 7. 59 
den §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung 
eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung 
des Aufenthalts rechtfertigt. - 
Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des 
Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vor- 
mundschaftsbehörde ersetzt werden. Für eine unter elter- 
licher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person 
wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter 
gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so 
bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Ver- 
treters. 
1. Geschichte. Absatz 2 ist neu. 
2. Aufnahme ist die durch Verfügung der Staatsgewalt erfolgende 
Verleihung der St A. eines Bundesstaates an einen Deutschen. 
§ 7 gibt die Voraussetzungen für die Aufnahme. Ein besonderer 
Fall — die Aufnahme durch Anstellung als Beamter — ist in 
§ 14 geregelt. Die Wirkungen der Aufnahme ordnet §& 16, die 
Kosten § 38 — Aufnahmeurkunden nach § 7 sind kostenfrei —, 
endlich trifft § 39 Bestimmung über die Form der Urkunden und 
die Zuständigkeit der Behörden. 
Wichtig ist § 7 besonders in Verbindung mit § 21. 
3. muß. Jeder Deutsche hat aus § 7 den Anspruch auf 
Aufnahme. § 40 bestimmt die Rechtsmittel gegen Ablehnun 
Aus der Eusbebeltenme ae Rechemt, t daß h- 
Bundesstaaten über die Bedingungen des 7 hinaus keine 
schwereren stellen können. Wohl aber rienens sie — im Einzel- 
falle oder allgemein — leichtere Bedingungen festsetzen. Diese 
von Riedel bestrittene, von Cahn vertretene Auffassung erscheint 
sowohl nach dem Wortlaut wie nach dem Sinn des Gesetzes be- 
rechtigt. Sie entspricht auch der Forderung, daß die zwischen 
den Bundesstaaten noch bestehenden Schranken zu Gunsten des 
einheitlichen Rechtsverkehrs möglichst beseitigt werden sollen. 
Dies bezieht sich aber nur auf den ersten Absatz. Der zweite, 
neue Absatz gibt mit seinen Formvorschriften Recht, das keiner 
landesrechtlichen Abänderung unterliegt. Erl. 5 zu 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.