Contents : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  7.  59

den  §§  3  bis  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom
1.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  55)  die  Abweisung
eines  Neuanziehenden  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung
des  Aufenthalts  rechtfertigt.  -

Der  Antrag  einer  Ehefrau  bedarf  der  Zustimmung  des
Mannes;  die  fehlende  Zustimmung  kann  durch  die  Vormundschaftsbehörde
  ersetzt  werden.  Für  eine  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  stehende  Person
wird,  wenn  sie  das  sechzehnte  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  hat,  der  Antrag  von  dem  gesetzlichen  Vertreter
gestellt;  hat  sie  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so
bedarf  ihr  Antrag  der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters.


1.  Geschichte.  Absatz  2  ist  neu.

2.  Aufnahme  ist  die  durch  Verfügung  der  Staatsgewalt  erfolgende
Verleihung  der  St  A.  eines  Bundesstaates  an  einen  Deutschen.

§  7  gibt  die  Voraussetzungen  für  die  Aufnahme.  Ein  besonderer
Fall  —  die  Aufnahme  durch  Anstellung  als  Beamter  —  ist  in
§  14  geregelt.  Die  Wirkungen  der  Aufnahme  ordnet  §&  16,  die
Kosten  §  38  —  Aufnahmeurkunden  nach  §  7  sind  kostenfrei  —,
endlich  trifft  §  39  Bestimmung  über  die  Form  der  Urkunden  und
die  Zuständigkeit  der  Behörden.

Wichtig  ist  §  7  besonders  in  Verbindung  mit  §  21.

3.  muß.  Jeder  Deutsche  hat  aus  §  7  den  Anspruch  auf
Aufnahme.  §  40  bestimmt  die  Rechtsmittel  gegen  Ablehnun

Aus  der  Eusbebeltenme  ae  Rechemt,  t  daß  h-Bundesstaaten
  über  die  Bedingungen  des  7  hinaus  keine
schwereren  stellen  können.  Wohl  aber  rienens  sie  —  im  Einzelfalle
  oder  allgemein  —  leichtere  Bedingungen  festsetzen.  Diese
von  Riedel  bestrittene,  von  Cahn  vertretene  Auffassung  erscheint
sowohl  nach  dem  Wortlaut  wie  nach  dem  Sinn  des  Gesetzes  berechtigt.
  Sie  entspricht  auch  der  Forderung,  daß  die  zwischen
den  Bundesstaaten  noch  bestehenden  Schranken  zu  Gunsten  des
einheitlichen  Rechtsverkehrs  möglichst  beseitigt  werden  sollen.

Dies  bezieht  sich  aber  nur  auf  den  ersten  Absatz.  Der  zweite,
neue  Absatz  gibt  mit  seinen  Formvorschriften  Recht,  das  keiner
landesrechtlichen  Abänderung  unterliegt.  Erl.  5  zu  8.