Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

62  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  7.

Schwierigkeiten  können  im  Streitfalle  hier  deshalb  entstehen,
weil  ein  Recht  auf  Aufnahme  gegeben  ist,  und  weil  häufig  Zustimmungen
  im  Ausland  zu  erklären  sein  werden.  Das  Gleiche
gilt  für  §  18  und  19.

8.  Zustimmung  des  Mannes.  Das  Gesetz  geht  hier  davon  aus,
daß  es  zuzulassen  sei,  der  Frau  andere  St  A.  zu  gewähren,  als
der  Mann  sie  besitzt.  Im  allgemeinen  ist  die  St  A.  der  Frau
ohne  weiteres  an  die  des  Mannes  gebunden,  doch  gibt  das  Gesetz
davon  noch  andere  Ausnahmen  als  §  7.  Einl.  34.  Erl.  zu  18.

9.  Vormundschaftsbehörde.  Das  BG#B.  spricht  nur  von  dem
Vormundschaftsgericht.  Reichsgesetzlich  sind  damit  die  Amtsgerichte
  gemeint.  R#G.  35.  Durch  EßG#B.  147  können  aber
nach  Landesrecht  andere  Behörden  als  die  gerichtlichen  zuständig
  sein.

Besondere  landesgesetzliche  Bestimmungen  bestehen  in  Preußen,
Bayern,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg,  Oldenburg,
Hamburg,  Bremen,  Elsaß-Lothringen.

Zweifel  können  hier  entstehen,  sofern  nur  einzelne  Tätigkeiten
der  Vormundschaft  anderen  Behörden  überwiesen  worden  sind.
Gelten  dann  diese  Behörden  auch  als  Vormundschaftsbehörde  im
Sinne  des  §  77  Man  wird  wohl  annehmen  können,  daß  in
solchen  Fällen  nur  das  Amtsgericht  zuständig  sei.

Oertlich  zuständig  ist  nach  §  43  und  36  RFG.  das  Gericht
des  Wohnsitzes  der  Ehefrau,  und  zwar  zur  Zeit  der  Antragstellung.


10.  Elterliche  Gewalt.  Das  BE#B.  hat  für  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  Eltern  und  Kind  den  Begriff  der  elterlichen
Gewalt  geformt.  Nachwirkungen  des  früheren  Begriffs  der  väterlichen
  Gewalt  zeigen  sich  aber  insofern,  als  bei  ehelichen  Kindern
die  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  in  erster  Reihe  dem  Vater
zusteht  —  BGB.  1626  bis  83  —,  der  Mutter  dagegen  nur  in
den  Fällen  1684  bis  1698.  Uneheliche  Kinder  unterstehen  nicht
der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter,  sondern  einer  besonderen  Vormundschaft.
  BGB.  1707.

Die  elterliche  Gewalt  dauert,  so  lange  das  Kind  minderjährig
ist,  endigt  also  mit  der  Vollendung  des  21.  Lebensjahres  oder
mit  der  Volljährigkeitserklärung.

Wirkungen  der  elterlichen  Gewalt  f.  in  ss  16  Abs.  2,  19,  23
Abs.  2,  25,  29.

Der  an  Kindesstatt  angenommene  Minderjährige  untersteht  auch
der  elterlichen  Gewalt.  BG.  1757.