Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 7. 61 
reichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen 
Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und 
wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, 
noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. Den 
Landesgesetzen bleibt vorbehalten, diese Befugnis der Gemeinden 
einzuschränken. 
Die Besorgnis vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeinde- 
vorstand nicht zur Zurückweisung. 
85. 
Offenbart sich nach dem Anzuge die Notwendigkeit einer öffent- 
lichen Unterstützung, bevor der neu Anziehende an dem Auf- 
enthaltsort einen Unterstützungswohnsitz (Heimatsrecht) erworben 
hat, und weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus 
anderen Gründen als wegen einer nur vorübergehenden Arbeits- 
unfähigkeit notwendig geworden #t, so kann die Fortsetzung des 
Aufenthalts versagt werden. 
Zu §6 3. Aufenthaltsbeschrynkungen. StGB. 38, 362. 23—25; 
Preuß. Gesetz v. 31. 12. 1842. GS. 1843, 5; Bayr. Gesetz v. 
16. 4. 1868; Sächs. Gesetz vom 26. 11. 1834. MBl. 1871, 35; 
1872, 193; 1903, 8. Näheres bei Cahn Erl. 12 zu 7. 
Zu § 4. Angehörige sind alle, die den Unterstützungswohnsitz 
des Familienhauptes teilen. Z38. 1883, 87. 
6. Ehefrau. Einleitung 34 und Erläuterung zu 4, 6. 
7. Zustimmung. Der Sprachgebrauch des BSBB. — 183, 
184 — wird hier auch gelten. Zustimmung kann sein 
vorher erklärte —= Einwilligung, 
nachher erklärte —= Genehmigung. 
Ueber die Form der Zustimmung sagt das Gesetz hier nichts. Das 
ist bedenklich, um so mehr, als man Menschen zwischen 16 und 
21 Jahren und Entmündigten das selbständige Antragsrecht ge- 
geben hat. Ob die Staatsverwaltung hier durch Ausführungs- 
bestimmung wird anordnen können, daß die Zustimmung in einer 
besonderen Form zu erbringen sei, ist deshalb zweifelhaft, weil 
man eine solche Anordnung als eine unzulässige Einschränkung 
des durch § 7 gegebenen Aufnahmerechts ansehen könnte. 
Es wäre wohl zweckmäßig gewesen, entsprechend dem Verfahren 
bei der Ehelichkeitserklärung und der Annahme an Kindesstatt — 
Be. 1730 und 1748 Abs. 3 — gerichtliche oder notarielle Be- 
urkundung vorzuschreiben, wenigstens aber polizeiliche Be- 
glaubigung. 
   
  
	        
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