Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 7. 61
reichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen
Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und
wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann,
noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. Den
Landesgesetzen bleibt vorbehalten, diese Befugnis der Gemeinden
einzuschränken.
Die Besorgnis vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeinde-
vorstand nicht zur Zurückweisung.
85.
Offenbart sich nach dem Anzuge die Notwendigkeit einer öffent-
lichen Unterstützung, bevor der neu Anziehende an dem Auf-
enthaltsort einen Unterstützungswohnsitz (Heimatsrecht) erworben
hat, und weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus
anderen Gründen als wegen einer nur vorübergehenden Arbeits-
unfähigkeit notwendig geworden #t, so kann die Fortsetzung des
Aufenthalts versagt werden.
Zu §6 3. Aufenthaltsbeschrynkungen. StGB. 38, 362. 23—25;
Preuß. Gesetz v. 31. 12. 1842. GS. 1843, 5; Bayr. Gesetz v.
16. 4. 1868; Sächs. Gesetz vom 26. 11. 1834. MBl. 1871, 35;
1872, 193; 1903, 8. Näheres bei Cahn Erl. 12 zu 7.
Zu § 4. Angehörige sind alle, die den Unterstützungswohnsitz
des Familienhauptes teilen. Z38. 1883, 87.
6. Ehefrau. Einleitung 34 und Erläuterung zu 4, 6.
7. Zustimmung. Der Sprachgebrauch des BSBB. — 183,
184 — wird hier auch gelten. Zustimmung kann sein
vorher erklärte —= Einwilligung,
nachher erklärte —= Genehmigung.
Ueber die Form der Zustimmung sagt das Gesetz hier nichts. Das
ist bedenklich, um so mehr, als man Menschen zwischen 16 und
21 Jahren und Entmündigten das selbständige Antragsrecht ge-
geben hat. Ob die Staatsverwaltung hier durch Ausführungs-
bestimmung wird anordnen können, daß die Zustimmung in einer
besonderen Form zu erbringen sei, ist deshalb zweifelhaft, weil
man eine solche Anordnung als eine unzulässige Einschränkung
des durch § 7 gegebenen Aufnahmerechts ansehen könnte.
Es wäre wohl zweckmäßig gewesen, entsprechend dem Verfahren
bei der Ehelichkeitserklärung und der Annahme an Kindesstatt —
Be. 1730 und 1748 Abs. 3 — gerichtliche oder notarielle Be-
urkundung vorzuschreiben, wenigstens aber polizeiliche Be-
glaubigung.