Contents : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  S  7.  63

11.  Vormundschaft.  Das  deutsche  Recht  kennt  folgende  Fälle

der  Vormundschaft:
I.  über  Minderjährige  —  1773  BGB.  —

1.  wenn  sie  nicht  unter  elterlicher  Gewalt  stehen  (Hauptfälle:
  verwaiste  eheliche  Kinder,  eheliche  Kinder,  deren
Eltern  die  elterliche  Gewalt  entzogen  worden  ist,  uneheliche
  Kinderg,

2.  wenn  die  Eltern  weder  zur  Sorge  für  Person  noch  für
Vermögen  berechtigt  sind.

II.  über  Volljährige  —  1896  BGB.  —
wenn  sie  entmündigt  sind.  [Gründe  nach  BGB.  6:
Geisteskrankheit,  Geistesschwäche,  Trunksucht,  Verschwendung.)


Offenbar  hat  das  RSt.  in  §  7  nur  an  die  Vormundschaft  über
Minderjährige  gedacht.  Das  ergibt  sich  aus  der  Wirkung,  die  an
die  Vollendung  des  16.  Lebensjahres  gebunden  wird.  Wer  über
16  Jahre  alt  ist,  hat  den  Antrag  auf  Aufnahme  selbst  zu  stellen
und  bedarf  nur  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

Diese  Regelung  macht  es  für  die  meisten  Fälle  der  Entmündigung
  wegen  Geisteskrankheit  unmöglich,  einen  Geisteskranken  aufzunehmen.
  Sofern  er  geistig  nicht  in  der  Lage  ist,  Anträge  zu
stellen,  kann  ein  Verfahren  nach  §  7  nicht  erfolgen.  Dabei  ist  zu
beachten,  daß  von  den  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  Befreiung
oder  Erleichterung  nicht  wird  bewilligt  werden  können.  Während
Abs.  1  nur  den  Anspruch  auf  Aufnahme  regelt,  sonst  aber  den
Bundesstaaten  freie  Hand  läßt,  gibt  Abs.  2  zwingende  Formvorschriften.


Es  handelt  sich  auch  hier  um  kein  für  die  Allgemeinheit  schwer
wiegendes  Versehen,  immerhin  aber  doch  um  eines,  daß  im  besonderen
  Fall  zu  Härten  führen  kann.  Man  hätte  auch  hier,  wie
sonst,  die  wegen  Geisteskrankheit  Entmündigten  den  Geschäftsunfähigen
  gleichstellen  sollen.

Vor  der  R.  hat  die  Regierung  ausgeführt,

„bei  den  geschäftsunfähigen  Personen  sei  allerdings  klar,

daß  nur  der  Vormund  oder  der  Inhaber  der  elterlichen

Gewalt  den  hier  in  Rede  stehenden  Antrag  stellen  könne."“
—  K.  17.  —

Nach  der  Fassung  des  Gesetzes  ist  dies  nicht  nur  nicht  klar,
sondern  es  ist  im  Gegenteil  klar,  daß  nur  der  Entmündigte,  sofern
er  über  16  Jahre  alt  ist,  den  Antrag  stellen  kann.  Der  gesetzliche
Vertreter  kann  nur  zustimmen:  Erl.  6  zu  8.  Dagegen  haben  die
Geisteskranken  für  §  19  nicht  einmal  ein  Beschwerderecht.  Erl.  8  zu  19.