Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Massstab  als  den,  dass  wir  prüfen,  ob  der  Staat  darin  sich  giebt
wie  ein  gewöhnlicher  Privatmann  oder  nicht.  Wenn  er  nun  hier
um  der  guten  Ordnung  willen  seine  Herrschaft  über  die  Sache
wahrt,  damit  diese  dem  öffentlichen  Zweck  zur  Verfügung  stehe,
so  thut  er  darin  nicht  wie  ein  Privater;  seine  Herrschaft  ist
demnach  nach  öffentlichem  Recht  zu  beurtheilen,  sein  Eigenthum,
seine  Grunddienstbarkeit,  sein  Besitz  sind  öffentlichrechtlicher  Art.
Die  juristische  Formel,  heisst  das,  trifft  im  Ergebniss  zusammen
mit  dem,  was,  von  der  anderen  Seite  her  betrachtet,  als  ein  Gebot
der  praktischen  Vernunft  und  der  Zweckmässigkeit  erschien.

Auf  diese  Weise  haben  wir  aber  auch  schon  genauer  umschrieben,
  was  wir  vorhin  als  Voraussetzung  hinstellten,  damit
der  Zweck  der  Sache  den  Kraftaufwand  der  Ausserverkehrsetzung
rechtfertige:  er  müsse  wichtig  und  empfindlich  genug  sein,  sagten
wir.  Der  Zusammenhang  mit  der  Polizei  der  öffentlichen  Sache
hat  uns  gezeigt,  wie  streng  es  damit  zu  nehmen  ist:  die  gute
Ordnung  des  Gemeinwesens  muss  dabei  in  Frage  stehen.
Die  Maassregel  ist  ernst  und  schwerwiegend,  als  Grund  ist  es
entsprechend;  so  allein  reicht  er  aus.

Der  Umstand  allein,  dass  bei  der  staatlichen  Einrichtung
der  Schwerpunkt  in  dem  liegt,  was  die  Sache  leistet,  macht  es
noch  nicht.  Mit  dem  vorhin  aufgestellten  Gegensatz  zwischen
Anstalten,  in  welchen  das  persönliche,  und  Anstalten,  in  welchen
das  sächliche  Element  überwiegt,  ist  die  Frage  noch  nicht  erledigt.
  Es  giebt  eine  Menge  öffentlicher  Unternehmungen,  in
welchen  der  Zweck  sich  wesentlich  durch  die  geeignet  hergerichtete
benutzbare  Sache  erreicht  und  in  ihr  sich  verkörpert:  Museen,
Markthallen,  Parkanlagen,  Volksbäder,  Waschanstalten,  Bedürfnissanstalten,
  Wärmestuben  u.  s.  w.  Üeffentliche  Sachen  werden
  hier  überall  nicht  daraus.  Warum  nicht?  Es  fehlt  die
Wucht  des  öffentlichen  Interesses  an  dem  unversehrten  Bestande
gerade  dieser  bestimmten  Sache.  Wenn  ein  Privatrecht  den
ferneren  Dienst  der  Einrichtung  für  den  öffentlichen  Zweck  un-