Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 8. 67 
Wünschenswert ist allerdings, daß die Grundsätze für die Ge- 
währung des Bürgerrechts an Ausländer einheitlich gestaltet werden. 
Erstens ist dies wegen der, zwar durch § 9 eingeschränkten, aber 
nicht ausgeschlossenen Umgehung von Erschwerungen zu erstreben. 
Zweitens ist die Zersplitterung gerade auf diesem Rechtsgebiete 
geeignet, das Ansehen des Reiches im Auslande herabzusetzen. 
Erl. 3 zu 7. 
6. Geschäftsfähigkeit. Abgesehen von der Ersetzung des Wortes 
Dispositionsfähigkeit durch das dem Sprachgebrauch des BG. 
entsprechende: Geschäftsfähigkeit bringt das neue Gesetz die wichtige 
Anderung, daß die Geschäftsfähigkeit in erster Reihe nicht nach 
dem Heimatsrecht des Ausländers, sondern nach deutschem Recht 
beurteilt wird. Dies enthält eine Erweiterung des in EBGB. 7 
ausgesprochenen Grundsatzes. 
Die Anderung ist vor allem wichtig für die Aufnahme ver- 
heirateter Ausländerinnen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob 
diese infolge der Eheschließung in ihrer Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt sind. Das deutsche Recht kennt keine solche Beschränkung 
mehr. Der in EBB. 200 Abs. 3 gemachte Vorbehalt kommt 
hier nicht in Betracht, denn er bezieht sich nur auf Ehen, welche 
Deutsche vor dem 1. 1. 1900 geschlossen haben. 
Unbeschränkt geschäftsfähig ist nach deutschem Recht — BGB. 104 
bis 115 und E#GB. 7 —: 
1. wer das 21. Lebensjahr vollendet hat, 
2. wer für volljährig erklärt ist, 
3. ein minderjähriger Ausländer nach seiner Einbürgerung, 
falls er nach seinem Heimatsrecht volljährig war oder als 
v. galt. 
Der dritte Fall ist von Bedeutung für die Einbürgerung von 
Persern, Türken, Schweizern und Japanern. Die Volljährigkeit 
beginnt nämlich mit der Vollendung des 
15. Lebensjahres in Persien, 
16. Lebensjahres für Mohammedaner in der Türkei, 
20. Lebensjahres in der Schweiz, 
20. Lebensjahres in Japan. 
Cahn, Erl. 6a zu 8. 
Für die Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ver- 
weist § 8 auf § 7 Abs. 2 Satz 2. Die Fassung dieser Vorschrift 
führt daher auch hier zu einer Erschwerung für die wegen Geistes- 
krankheit Entmündigten. Erl. 11 zu 7. 
7. Unbescholtenheit. Dieser Begriff wird seit langer Zeit in 
dem Polizeiverwaltungsrecht Deutschlands verwendet. 
5“
	        
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