Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Kurant  betragen.  Der  Ruͤckstand  ist  einstweilen  mit  Vier  vom  Hundert  zu
verzinsen.

Wenn  dem  Berechtigten  die  von  dem  Verpflichteten  getroffene  Wahl  nicht
ansteht,  so  kann  er  die  Provokation  zuruͤcknehmen.  Jedoch  steht  es  alsdann  dem
Verpflichteten  frei,  diesen  Ruͤcktritt  dadurch  abzuwenden,  daß  er  Kapital  in  einer
unzertrennten  Summe  anbietet,  welche  Absindung  der  Berechtigte  annehmen  muß.

#  23.  B.  Provozirt  der  Verpflichtete,  so  hat  der  Berechtigte  die  Wahl
zwischen  Land  und  Kapital.

Wählt  der  Berechtigte  Kapital,  so  muß  er  sich  die  im  vorigen  §.  näher
bestimmten  Terminal-Zahlungen  gefallen  lassen.

Wählt  der  Berechtigte  Land,  so  kann  der  Verpflichtete  diese  getroffene
Wahl  dadurch  abwenden,  daß  er  Kapital  in  einer  unzertrennten  Summe  anbietet,
welche  Abfindung  der  Berechtigte  annehmen  muß.

Außerdem  kann  aber  auch  der  Verpflichtete,  welchem  die  von  dem  Berechtigten
  getroffene  Wahl  nicht  ansteht,  die  Provokation  ganz  zurücknehmen.

§.  24.  Wird  die  Land-Abfindung  gewahlt,  so  soll  dieselbe  folgenden
Einschränkungen  unterworfen  seyn:
a)  es  müssen  dem  Verpflichteten  zwei  Drittel  der  gegenwärtigen,  in  der  Dorfs=Feldmark
  gelegenen,  zum  Hofe  gehbrigen  Grundstücke  übrig  bleiben,  und
b)  auf  jeden  Fall  wenigstens  so  viel  Land,  daß  er  noch  eine  landübliche,  spannfahige
  bäuerliche  Nahrung  behalt.

Die  Merkmale  und  Grundsätze,  nach  denen  die  landübliche  Spannfahigkeit
  einer  Bauernahrung  zu  beurtheilen  ist,  sollen  von  den  General-Kommissionen,
in  der  §.  135.  bestimmten  Art,  distriktsweise  im  Allgemeinen  zum  Voraus  bestimmt
  und  demnächst  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigt  werden.

Wenn  wegen  dieser  Einschränkungen  ein  Theil  der  Leistung  unabgelset
bleibt,  so  hat  der  Provokat  die  Wahl,  ob  dieser  unabgelbsete  Theil  als  Natural-=Abgabe
  fortdauern,  oder  in  eine  feste  Geldrente  verwandelt  werden  soll.  Der
Provokant,  welchem  die  getroffene  Wahl  nicht  ansteht,  kann  deshalb  die  ganze
Provokation  zurücknehmen.

Ist  das  Grundstück  mehreren  Real-Berechtigten  zu  solchen  Leistungen  verpflichtet,
  für  welche  die  Land-Abfindung  verlangt  werden  kann  (9/.  22.  23.)
und  ist  vorjetzt  die  Ablösung  nur  in  Beziehung  auf  einen  Theil  dieser  Real-Berechtigten
  eingeleitet,  so  sind  die  übrigen  wegen  gleichzeitiger  Wahrnehmung
ihrer  Rechte  zu  benachrichtigen.  Melden  sie  sich  nicht,  so  wird  bei  der  Berechnung
  der  durch  den  gegenwärtigen  Paragraphen  vorgeschriebenen  zwei  Drittheile
auf  sie  keine  Rücksicht  genommen;  melden  sie  sich  aber  späterhin,  so  werden

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