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Kurant betragen. Der Ruͤckstand ist einstweilen mit Vier vom Hundert zu
verzinsen.
Wenn dem Berechtigten die von dem Verpflichteten getroffene Wahl nicht
ansteht, so kann er die Provokation zuruͤcknehmen. Jedoch steht es alsdann dem
Verpflichteten frei, diesen Ruͤcktritt dadurch abzuwenden, daß er Kapital in einer
unzertrennten Summe anbietet, welche Absindung der Berechtigte annehmen muß.
# 23. B. Provozirt der Verpflichtete, so hat der Berechtigte die Wahl
zwischen Land und Kapital.
Wählt der Berechtigte Kapital, so muß er sich die im vorigen §. näher
bestimmten Terminal-Zahlungen gefallen lassen.
Wählt der Berechtigte Land, so kann der Verpflichtete diese getroffene
Wahl dadurch abwenden, daß er Kapital in einer unzertrennten Summe anbietet,
welche Abfindung der Berechtigte annehmen muß.
Außerdem kann aber auch der Verpflichtete, welchem die von dem Berechtigten
getroffene Wahl nicht ansteht, die Provokation ganz zurücknehmen.
§. 24. Wird die Land-Abfindung gewahlt, so soll dieselbe folgenden
Einschränkungen unterworfen seyn:
a) es müssen dem Verpflichteten zwei Drittel der gegenwärtigen, in der Dorfs=Feldmark
gelegenen, zum Hofe gehbrigen Grundstücke übrig bleiben, und
b) auf jeden Fall wenigstens so viel Land, daß er noch eine landübliche, spannfahige
bäuerliche Nahrung behalt.
Die Merkmale und Grundsätze, nach denen die landübliche Spannfahigkeit
einer Bauernahrung zu beurtheilen ist, sollen von den General-Kommissionen,
in der §. 135. bestimmten Art, distriktsweise im Allgemeinen zum Voraus bestimmt
und demnächst vom Ministerium des Innern bestätigt werden.
Wenn wegen dieser Einschränkungen ein Theil der Leistung unabgelset
bleibt, so hat der Provokat die Wahl, ob dieser unabgelbsete Theil als Natural-=Abgabe
fortdauern, oder in eine feste Geldrente verwandelt werden soll. Der
Provokant, welchem die getroffene Wahl nicht ansteht, kann deshalb die ganze
Provokation zurücknehmen.
Ist das Grundstück mehreren Real-Berechtigten zu solchen Leistungen verpflichtet,
für welche die Land-Abfindung verlangt werden kann (9/. 22. 23.)
und ist vorjetzt die Ablösung nur in Beziehung auf einen Theil dieser Real-Berechtigten
eingeleitet, so sind die übrigen wegen gleichzeitiger Wahrnehmung
ihrer Rechte zu benachrichtigen. Melden sie sich nicht, so wird bei der Berechnung
der durch den gegenwärtigen Paragraphen vorgeschriebenen zwei Drittheile
auf sie keine Rücksicht genommen; melden sie sich aber späterhin, so werden
als-