Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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1v.

E  Bestimmungen  K#  Hinsicht  auf  die  Eroͤffnung  der  Erkenntnisse  und  die  Appellation.

·  Die  Bestimmungen  des  Sdikts  in  Hinsicht  der  Eröffnung  der  Erkennt,
#isse,  der  appellablen  Summe  und  der  PFomlichkeicen  und  Noth#
fristen  der  Avvellation  kommen  bei  allen  nach  dem  5.  Mai  1379.  eroffneten
  Erkenntnissen  in  Anwendung,  es  mögen  solche  von  der  Juttiz=  Retardaten)
Commisston  oder  von  der  Juristen-  Fakultät  oder  von  einem  Oberamts,  Gerichte
gefaͤllt  worden  seya.  «

Dagegen  muͤssen  bei  allen  vor  dem  ersten  Juni  eroͤffneten  Erkenntnissen  noch  die
bisherigen  UAppellations,  Jörmlichkeiten  beobachtet  werden.

Uuch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  vor  dem  ersten  Juni  d.  J.  ausgesprocheuen
  Jwischen  Erkenntnisse,  welche  in  Gemäßheit  der  dlteren  Gesetze  rechtskraftig

geworden  sind,  durch  eine  erst  gegen  die  endliche  Entscheidung  ergriffene  Berufung.
nicht  mehr  angefochten  werden  können.

V.
·  *  In  Ganr-Sachen

wicd  ehne  Unterschied  vom  ersten  Juni  an  das  Verfahren  in  Gemaͤßheit  des
Sdikts  eingeleitet  und  fortgeführt.

Die  vor  dem  ersten  Juni  fpruchreif  werdenden  Gant,  Akten  können  die  Ober--amts-Gerichte
  zur  eigenen  Eatscheidung  scch  veorbehalten;  sind  jedoch  dergleichen
Akten  bis  zu  diesem  Jeitpunkte  der  Justiz-Rerardaten  Commissios  zu  Ertheilung  des
Erkenntnisses  zugesendet:  so  ist  solches  auch,  in  so  ferne  nur  die  Sache  zur  beding,
ten  oder  undedingten  Sntscheidung  reif  ist,  durch  diese  Behörde  zu  fällen.

Nach  dem  ersten  Juni  findet  eine  Akten-Versendung,  auch  in  Ansehung  der
Jamals  zur  Entscheidung  bereits  reifen  Gant-Sachen,  nicht  weiter  statt.

VI.
Sporteln.

Die  darch  das  Edift  Mro.  V  eingeführten  Sporcelm  werden  nach  den  in  diesem
Sdikte  enthaltenen  Bestimmungen

#r.)ganz  eingezegen  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Erklärung  des  Beklagten
#ber  Ddie  Klage  erst  nach  dem  ersten  Juni  erfolgr.

12.)  Von  demtenigen  Mechts-Sachen,  in  welchen  die  Erklárung  des  Beklagten
schon  vor  dem  ersten  Juni  erfolht  wor,  wird.  insofern  die  Sntscheidung  vom  Oberamts-Gerichee
  selott,  oder  von  der  Justiz-Mo#tardaten,  Commisston  angegeben  wird,  in
dem  Jalle,  wenn  seht  erst  nach  dem  vierten  Eoikte  9.  1056  ff.  ein  belonderes  De-