Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Die  Namen  der  Mitglieder  des  Directoriums  und  des  Verwaltungsraths,  sowie  jeder
Wechsel,  welcher  in  diesen  Personen  eintritt,  sind  unter  Bezeichnung  des  Vorsitzenden  und
seines  Stellvertreters  in  beiden  Vereinsorganen  vom  Directorium  in  der  Leipziger  Zeitung
bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  reicht  überall  zur  vollständigen  Legitimation  des
Directoriums,  besonders  auch  bei  Quittungsleistungen,  für  den  Verein  hin.

Eide,  welche  dem  Vereine  zuerkannt  werden,  sind  vom  Directorium  durch  den  Vorsitzenden,

beziehendlich  dessen  Stellvertreter,  und  durch  ein  von  der  Gegenpartei  auszuwählendes  zweites
Mitglied  des  Directoriums  zu  leisten.

20.  2.

MÆ  116)  Verordnung,

die  Einsetzung  einer  technischen  Deputation  betreffend;
vom  6ten  October  1863.

 

Ur  die  Erörterung  und  Entscheidung  von  Fragen  und  Streitigkeiten  technischer  Natur,  wie
sie  insbesondere  auch  in  Folge  der  Bestimmungen  des  Gewerbegesetzes  vom  15ten  October
1861,  9§  22  fg.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  192  fg.)  häufiger
vorkommen,  auch  hinsichtlich  der  dabei  zuzuziehenden  sachverständigen  Organe  die  Innehaltung
eines  geregelten  Instanzenzugs  zu  ermöglichen  und  um  zugleich  Fragen  dieser  Art,  welche  in  verschiedene
  Fächer  einschlagen,  die  nöthige  mehrseitige  Beleuchtung  zu  sichern,  hat  das  Ministerium
des  Innern  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  die  Errichtung  einer,
ihm  zur  Seite  stehenden
technischen  Deputation

beschlossen  und  verordnet  zu  dem  Ende,  wie  folgt:

&  1.  Die  „technische  Deputation“  ist  ein  dem  Ministerium  des  Innern  beigeordnetes
Collegium  von  Sachverständigen  und  dazu  bestimmt,  dem  ersteren  bei  den  in  seinen  Geschäftskreis
  einschlagenden  Angelegenheiten  technischer  Natur,  zunächst  in  solchen,  in  welchen  das
Ministerium  auf  eingewendeten  Recurs  in  oberer  Instanz  Entschließung  zu  ertheilen  hat,  sowie
  in  Patentsachen  auf  Erfordern  mit  seinem  Gutachten  beiräthig  zu  sein.

Die  Anfragen  und  Aufträge  anderer  Ministerien,  welche  sich  in  Angelegenheiten  ihres
Ressorts  des  Gutachtens  der  technischen  Deputation  zu  bedienen  wünschen,  gelangen  an  dieselbe
durch  Vermittelung  des  Ministeriums  des  Innern.

Auf  dem  nemlichen  Wege  ist  es  den  höheren  Gerichtshöfen  überlassen,  sich  Behufs  der
Einholung  von  Gutachten  oder  Superarbitrien  in  privatrechtlichen  Streitigkeiten  mit  der
technischen  Deputation  in  Vernehmung  zu  setzen.