Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 888, 9. 69
weis eines für bestimmte Zeit ausreichenden Vermögens ist nicht
erforderlich. Es genügt die nach menschlicher Voraussicht für den
Unterhalt ausreichende Verbindung von Arbeitskraft und Arbeits-
gelegenheit.
12. zu hören. Gemeinde und Armenverband haben nur das
Recht der Aeußerung. Ist die Behörde, die über die Einbürgerung
zu entscheiden hat, anderer Auffassung als Gemeinde oder Armen-
verband, so haben diese kein Widerspruchsrecht. Eine Verschiedenheit
der Auffassung wird vor allem über die Unbescholtenheit vorkommen
können.
13. UR A. Ausdrücklich ausgeschlossen ist nach § 35 die An-
wendung des Abs. 2.
Ob Abs. 1 entsprechend anzuwenden sei, kann deshalb zweifelhaft
sein, weil der Erwerb der URA. durch Einbürgerung in § 33
Ziffer 1 besonders geregelt worden ist. Dafür spricht der Umstand,
daß der Inhalt des § 35 in der Regierungsvorlage mit dem
jetzigen § 33 vereinigt war, daß die Trennung nur aus Gründen
der Fassung vorgenommen ist, und daß man die Anwendbarkeit
als zweifelsfrei bezeichnet hat. — KB. 22. —
Ueber die Niederlassung bei Erwerb der UmRR#A. Erl. 3.
14. Einbürgerung. Einleitung 24 und Erläuterung 1 zu 3.
Durch die Einbürgerung erlangt der Ausländer die Rechte und
Pflichten des Deutschen. Ueber die Wehrpflicht s. Ml. 1847, 305
und 1860, 194. Wer bereits in seinem Heimatstaat gedient hat,
bleibt vom deutschen Wehrdienste frei.
5D
Die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst er-
folgen, nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden
ist, daß keiner der übrigen Bundesstaaten Bedenken da-
gegen erhoben hat; erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so
entscheidet der Bundesrat. Die Bedenken können nur auf
Tatsachen gestützt werden, welche die Besorgnis rechtfertigen,
daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des
Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung
1. auf ehemalige Angehörige des Bundesstaats, bei
dem der Antrag gestellt wird, auf deren Kinder