Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 888, 9. 69 
weis eines für bestimmte Zeit ausreichenden Vermögens ist nicht 
erforderlich. Es genügt die nach menschlicher Voraussicht für den 
Unterhalt ausreichende Verbindung von Arbeitskraft und Arbeits- 
gelegenheit. 
12. zu hören. Gemeinde und Armenverband haben nur das 
Recht der Aeußerung. Ist die Behörde, die über die Einbürgerung 
zu entscheiden hat, anderer Auffassung als Gemeinde oder Armen- 
verband, so haben diese kein Widerspruchsrecht. Eine Verschiedenheit 
der Auffassung wird vor allem über die Unbescholtenheit vorkommen 
können. 
13. UR A. Ausdrücklich ausgeschlossen ist nach § 35 die An- 
wendung des Abs. 2. 
Ob Abs. 1 entsprechend anzuwenden sei, kann deshalb zweifelhaft 
sein, weil der Erwerb der URA. durch Einbürgerung in § 33 
Ziffer 1 besonders geregelt worden ist. Dafür spricht der Umstand, 
daß der Inhalt des § 35 in der Regierungsvorlage mit dem 
jetzigen § 33 vereinigt war, daß die Trennung nur aus Gründen 
der Fassung vorgenommen ist, und daß man die Anwendbarkeit 
als zweifelsfrei bezeichnet hat. — KB. 22. — 
Ueber die Niederlassung bei Erwerb der UmRR#A. Erl. 3. 
14. Einbürgerung. Einleitung 24 und Erläuterung 1 zu 3. 
Durch die Einbürgerung erlangt der Ausländer die Rechte und 
Pflichten des Deutschen. Ueber die Wehrpflicht s. Ml. 1847, 305 
und 1860, 194. Wer bereits in seinem Heimatstaat gedient hat, 
bleibt vom deutschen Wehrdienste frei. 
5D 
Die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst er- 
folgen, nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden 
ist, daß keiner der übrigen Bundesstaaten Bedenken da- 
gegen erhoben hat; erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so 
entscheidet der Bundesrat. Die Bedenken können nur auf 
Tatsachen gestützt werden, welche die Besorgnis rechtfertigen, 
daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des 
Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung 
1. auf ehemalige Angehörige des Bundesstaats, bei 
dem der Antrag gestellt wird, auf deren Kinder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.