Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 9. 73 
a) Jemand hat die RA. verloren, aber keine ausländische 
StA. erlangt. 
b) Kinder und Enkel solcher Menschen sind staatenlos geblieben. 
c) Angenommene Kinder, die staatenlos sind oder durch die 
Annahme an Kindesstatt geworden sind, stellen den Antrag. 
Das Verfahren aus 8§ 9 findet also statt: 
1. für alle Ausländer, die zur Zeit der Einbürgerung eine 
fremde StA. besitzen, 
2. für den Fall der Niederlassung in einem anderen Bundes- 
staat als dem Heimatsstaat. 
Damit wird die Anwendung der Ziffer 1 des zweiten Absatzes 
auf eine voraussichtlich sehr geringe Zahl von Fällen beschränkt. 
6. Ansnahme Ziffer 2. Die Ausnahme betrifft Ausländer ohne 
Unterschied, ob sie Abkömmlinge ehemaliger Deutschen sind oder nicht. 
Voraussetzungen für die Befreiung von § 9 Abl. 1 sind: 
a) Geburt im Deutschen Reiche. 
— Durch diese Fassung ist wohl, entgegen der sonst 
in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Behandlung, die Ein- 
beziehung der Schutzgebiete ausgeschlossen —. 
b) Dauernder Aufenthalt bis zur Vollendung des 
21. Lebensjahres, und zwar in dem Bundes- 
staat, der ein bürgern soll. 
— Unter Aufenthalt wird man hier nur den regel- 
mäßigen, an die Begriffe Niederlassung und Wohnsitz 
anknüpsenden zu verstehen haben. Unterbrechungen 
durch Reisen dürften unschädlich sein. Die Frage ist 
weichtig für Fälle, in denen die Kinder in Deutschland 
erzogen werden, die Eltern aber im Ausland bleiben. 
Man könnte hier einwenden, ein regelmäßiger Aufent- 
halt in der Fremde während der Schulferien gefährde 
die in Ziffer 2 vorausgesetzte Einwurzelung des Kindes 
in deutsches Wesen. Die deutsche Schule und der 
ständige Aufenthalt in Deutschland werden aber hoffentlich 
soviel deutsche Geistes= und Sittenbildung übermitteln, 
daß man die Einbürgerung wird erleichtern können. — 
c) Der Antrag muß bis zur Vollendung des 
23. Lebensjahres gestellt sein. 
Die Frist ist wegen der Erfüllung der Wehrpflicht gesetzt. 
Besonders wichtig ist bei der Ausnahme Ziffer 2, daß sie nur 
für den Bundesstaat gilt, in dem der Antragsteller sich dauernd 
aufgehalten hat. Infolge dieser Beschränkung fällt nur ein Teil 
der in § 12 und 15 Abs. 2 genannten Fälle unter die Ausnahme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.