Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 9. 73
a) Jemand hat die RA. verloren, aber keine ausländische
StA. erlangt.
b) Kinder und Enkel solcher Menschen sind staatenlos geblieben.
c) Angenommene Kinder, die staatenlos sind oder durch die
Annahme an Kindesstatt geworden sind, stellen den Antrag.
Das Verfahren aus 8§ 9 findet also statt:
1. für alle Ausländer, die zur Zeit der Einbürgerung eine
fremde StA. besitzen,
2. für den Fall der Niederlassung in einem anderen Bundes-
staat als dem Heimatsstaat.
Damit wird die Anwendung der Ziffer 1 des zweiten Absatzes
auf eine voraussichtlich sehr geringe Zahl von Fällen beschränkt.
6. Ansnahme Ziffer 2. Die Ausnahme betrifft Ausländer ohne
Unterschied, ob sie Abkömmlinge ehemaliger Deutschen sind oder nicht.
Voraussetzungen für die Befreiung von § 9 Abl. 1 sind:
a) Geburt im Deutschen Reiche.
— Durch diese Fassung ist wohl, entgegen der sonst
in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Behandlung, die Ein-
beziehung der Schutzgebiete ausgeschlossen —.
b) Dauernder Aufenthalt bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres, und zwar in dem Bundes-
staat, der ein bürgern soll.
— Unter Aufenthalt wird man hier nur den regel-
mäßigen, an die Begriffe Niederlassung und Wohnsitz
anknüpsenden zu verstehen haben. Unterbrechungen
durch Reisen dürften unschädlich sein. Die Frage ist
weichtig für Fälle, in denen die Kinder in Deutschland
erzogen werden, die Eltern aber im Ausland bleiben.
Man könnte hier einwenden, ein regelmäßiger Aufent-
halt in der Fremde während der Schulferien gefährde
die in Ziffer 2 vorausgesetzte Einwurzelung des Kindes
in deutsches Wesen. Die deutsche Schule und der
ständige Aufenthalt in Deutschland werden aber hoffentlich
soviel deutsche Geistes= und Sittenbildung übermitteln,
daß man die Einbürgerung wird erleichtern können. —
c) Der Antrag muß bis zur Vollendung des
23. Lebensjahres gestellt sein.
Die Frist ist wegen der Erfüllung der Wehrpflicht gesetzt.
Besonders wichtig ist bei der Ausnahme Ziffer 2, daß sie nur
für den Bundesstaat gilt, in dem der Antragsteller sich dauernd
aufgehalten hat. Infolge dieser Beschränkung fällt nur ein Teil
der in § 12 und 15 Abs. 2 genannten Fälle unter die Ausnahme.