74 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 9.
7. UN A. Nach § 35 ist auch § 9 auf die UHA. entsprechend
anzuwenden. Daraus ergibt sich, daß auch für die UR#. jeder
Bundesstaat aus § 9 Bedenken erheben kann, und daß der Bundes-
rat zu entscheiden hat. Zweifelhaft kann hier sein, ob ein Bundes-
staat gegen ausgedehnte Verleihung der Ul deshalb Bedenken
erheben könnte, weil er durch eine Stärkung des Reichsgedankens
sein Staatswohl gefährdet glaubt. Zu besonderen Schwierigkeiten
könnte hier die nach dem Gesetz bestehende Möglichkeit führen, daß
ein solche Bedenken anerkennender Beschluß des Bundesrats im
Rechtsmittelverfahren nach § 40 angefochten werden kbönnte.
Erl. 8 zu 9.
Ueber die Anwendung des Abs. 2 Ziffer 2 Erl. 6a zu 9.
8. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesrats. Das
nach § 9 geordnete Verfahren gilt auch für einen Teil der Fälle,
in denen ein Anspruch auf Einbürgerung gegeben ist. Dies be-
trifft:
1. §§ 10, 11, 30 und 31, sofern die Niederlassung in einem
anderen als dem Heimatstaat erfolgt oder der Antragsteller
einem ausländischen Staate angehört,
2. § 15 Abs. 2, sofern die Einbürgerung außerhalb des Falles
§ 9 Abs. 2 Zifsfer 2 beantragt wird,
9§ 26 Abs. 3 und 32 Abs. 3, sofern der ehemalige Deutsche
zur Zeit der Antragstellung einem ausländischen Staate
angehört oder die Einbürgerung bei einem anderen als
dem Heimatstaate beantragt.
Nun läßt § 40 gegen die Ablehnung des Antrags auf Ein-
bürgerung in den genannten Fällen den Rekurs zu. Eine Be-
schränkung der Nachprüfung ist nicht angcordnet, es ist daher im
Rekursverfahren auch die Zulässigkeit und ordnungsmäßige Durch-
führung des nach § 9 Abs. 1 vorzunehmenden Verfahrens und
damit auch die Entscheidung des Bundesrats nachzuprüfen.
Bisher ist es Grundsatz des deutschen Staatsrechts gewesen, daß
die Maßnahmen des Landesherrn, soweit sie auf Grund von
Gesetzen ergehen, einem Rechtsmittel nicht unterliegen. Daß von
diesem Grundsatz abgewichen werden solle, ist nirgends bei den
Beratungen ersichtlich geworden. Vielmehr ist das Gegenteil aus-
gesprochen. Pr. 57641! Anscheinend hat man bei der in der
zweiten Beratung des R. vorgenommenen Einfügung des § 40
— Pr. 5334— 5340 — übersehen, zu welchen Folgerungen die
Fassung führt. Man hat angenommen, § 9 gelte nur für die
Fälle des § 8, dagegen nicht für die Fälle, in denen ein Anspruch
auf Einbürgerung gegeben ist. Das könnte höchstens aus der in
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