Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. S8 12, 13. 79
2. Ausländer. Das Recht steht auch Ausländern zu, die im
Besitz einer fremden St A. sind. Solche werden aber in der
Regel nicht zum Dienst eingestellt werden. Berechnet ist die Vor-
schrift hauptsächlich auf staatlose Männer.
3. Voraussetzungen des Einbürgerungsrechts sind
a) Wehrdienst mindestens während eines Jahres — nicht etwa
nur als Einjähriger! —
b) die von dem Bundesstaat unabhängig von dem Verfahren
nach § 9 zu treffende Feststellung, daß die Einbürgerung nicht
das Wohl des Reiches wie des Staates gefährden würde,
c) die in Erl. 4 zu § 11 unter c bis g, i und k genannten
Voraussetzungen.
Eine Frist für die Stellung des Antrages ist nicht bestimmt.
Der Antrag kann also jederzeit nach Ablauf des Dienstjahres
gestellt werden.
Die Anwendbarkeit der Vorschriften 8 Abs. 2 und 9 Abs. 1
hätte sich wohl von selbst verstanden. Die Erwähnung von 9
Abs. 1 legt aber den Zweifel nahe, ob der zweite Absatz des § 9
für den Sonderfall des § 12 habe ausgeschlossen werden sollen.
In den Beratungen findet sich darüber nichts. Nimmt man an,
* 9 Abs. 2 sei ausgeschlossen, so ergibt sich, daß gegenüber § 9
in den Fällen des zweiten Absatzes die Ausländer, welche gedient
haben, schlechter gestellt sind als die, welche nicht gedient haben.
Auffallend ist auch, daß die in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Gründe
der Ablehnung außerdem selbständig in § 12 ausgesprochen worden
sind. Erl. 8 zu 9.
4. Rechtsmittel gegen Ablehnung. Der Rekurs ist hier nach
* 40 nicht gegeben. Die Ablehnung kann ohne Angabe von
Gründen erfolgen und ist nicht anfechtbar. Es bleibt nur die
gewöhnliche Verwaltungsbeschwerde an die vorgesetzte Behörde.
Erl. zu 39.
5. Kosten wie Erl. 11 zu § 10.
6. URA. 53 12 ist anzuwenden, jedoch gemäß § 35 ohne
§* 8 Abs. 2.
8 13.
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland
niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er
früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert
werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1, Nr. 1, 2